Betriebsrente: Ab 2027 auch bei Bezug einer Teilrente möglich
Mit dem Zweiten Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG II) hat der Gesetzgeber die Rahmenbedingungen für die betriebliche Altersversorgung weiterentwickelt. Zum 01.01.2027 wird der Bezug einer Betriebsrente bei gleichzeitigem Bezug einer gesetzlichen Teilrente erleichtert.
Bis zum 31.12.2026 setzt der gesetzliche Anspruch auf eine vorzeitige Betriebsrente grundsätzlich voraus, dass eine Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung als Vollrente bezogen wird.
Zum 01.01.2027 entfällt die Voraussetzung „als Vollrente“. Damit kann grundsätzlich auch der Bezug einer gesetzlichen Altersrente als Teilrente ausreichen. Das erleichtert flexible Übergänge in den Ruhestand. Beschäftigte können beispielsweise ihre Arbeitszeit reduzieren, eine gesetzliche Teilrente beziehen und – sofern die weiteren Voraussetzungen erfüllt sind – gleichzeitig Leistungen aus ihrer betrieblichen Altersversorgung erhalten.
Wichtig ist jedoch: Aus der Neuregelung entsteht kein gesetzlicher Anspruch auf eine „Teil-Betriebsrente“ in einer bestimmten Höhe. Auch künftig wird vorausgesetzt, dass Wartezeiten und sonstige Leistungsvoraussetzungen erfüllt sind. Auch Regelungen einer Versorgungsordnung, die beispielsweise ein Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis voraussetzen, werden durch die Gesetzesänderung nicht automatisch unwirksam.
Versorgungsordnungen, Betriebsvereinbarungen, Tarifregelungen und Versicherungsbedingungen sollten daher auf möglichen Anpassungsbedarf geprüft werden.
Veröffentlicht am:
Quelle: Jürgen Stüwe