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Kindergeld: Ausbildungswille reicht bei Krankheit nicht

Soll Volljährigen Kindergeld zustehen, so reicht der reine Wille eine Ausbildung antreten zu wollen dafür nicht aus. Dies gilt zumindest dann, wenn sie längerfristig erkrankt sind. Zu dieser Entscheidung kamen kürzlich die Richter am Bundesfinanzhof (III R 35/19).

Soll Volljährigen Kindergeld zustehen, so reicht der reine Wille eine Ausbildung antreten zu wollen dafür nicht aus. Dies gilt zumindest dann, wenn sie längerfristig erkrankt sind. Zu dieser Entscheidung kamen kürzlich die Richter am Bundesfinanzhof (III R 35/19).

In dem Fall hatte ein Volljähriger seine Ausbildung abgebrochen und war längerfristig erkrankt. Nach eigenen Angaben bestand jedoch der Plan, nach dem Ende der Erkrankung eine Ausbildung aufnehmen zu wollen. Die Familienkasse lehnte für diese Zeit das Kindergeld ab, unter anderem, weil die Ausbildungsbereitschaft hier nicht glaubhaft gemacht sei.

Die obersten Finanzrichter entschieden nun gegen einen Anspruch auf Kindergeld wegen Ausbildungsplatzsuche. Grundsätzlich könne, so die Richter, Kindergeld bezogen werden, wenn jemand eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen kann. Konkret sei insoweit zwar grundsätzlich jeder Ausbildungswunsch des Kindes zu berücksichtigen; seine Verwirklichung dürfe jedoch nicht an den persönlichen Verhältnissen des Kindes scheitern. Das Kind müsse die Ausbildungsstelle im Falle des Erfolgs seiner Bemühungen nämlich tatsächlich antreten können. Insoweit reiche es nicht aus, wenn ein Kind aus Krankheitsgründen gehindert sei, einen Ausbildungsplatz zu suchen oder solche Bemühungen angesichts der Erkrankung sinnlos wären. Zumal sei es hier nicht absehbar gewesen, wann die Erkrankung endet. Letztlich wurde die Sache an das Finanzgericht zurückverwiesen. Dort muss man nun prüfen, ob eventuell ein Anspruch auf Kindergeld als behindertes Kind in Frage kommt.

Veröffentlicht am:
Quelle: Jürgen Stüwe