Unbedenklichkeitsbescheinigung: Ab 01.07.2024 über SV-Meldeportal
Arbeitgeber können Unbedenklichkeitsbescheinigungen ab dem 01.07.2024 auch über das SV-Meldeportal anfordern. Diese und weitere neue Funktionen stehen dort dann zur Verfügung.
Unbedenklichkeitsbescheinigungen sind zum Beispiel erforderlich, wenn man an Vergabeverfahren von öffentlichen Aufträgen teilnehmen möchte. Sie dokumentieren, wie viele versicherte Beschäftige jemand hat und ob die Sozialversicherungsbeiträge regelmäßig entrichtet wurden. Die jeweiligen Einzugsstellen, also die Krankenkasse oder die Minijob-Zentrale, stellen diese Bescheinigungen aus. Nimmt man z. B. häufiger an Ausschreibungsverfahren teil, kann man diese Bescheinigungen auch über das Meldeportal abonnieren, also dann regelmäßig erhalten.
Neu ist auch, dass nun der elektronische Abruf einer zuständigen Krankenkasse möglich ist. Dabei geht es um die Abfrage der aktuellen Krankenkassenmitgliedschaft beim GKV-Spitzenverband in elektronischer Form, etwa durch Arbeitgeber oder Zahlstellen. So bekommen sie diese für die Entgeltabrechnung wichtige Information.
Das SV-Meldeportal ist bereits seit Oktober 2023 in Betrieb und ersetzt die bisherige Ausfüllhilfe sv.net. Insbesondere kleinere Betriebe können darüber den elektronischen Datenaustausch mit den Sozialversicherungsträgern erledigen. Das Portal steht aber auch anderen, wie etwa Selbstständigen oder Zahlstellen zur Verfügung. Wer noch nicht teilnimmt, sollte sich beeilen, denn die Nutzung des SV-Meldeportals ist im Jahr 2024 kostenfrei, wenn man sich noch bis zum 30.06.2024 dort registriert. Ab 2025 bzw. bei Registrierung ab dem 01.07.2024 wird eine Nutzungsgebühr fällig.
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Quelle: Jürgen Stüwe