Voraussichtliche Rechengrößen 2027
Alle Jahre wieder werden die Grenzwerte in der Sozialversicherung angepasst. Nachfolgend ein Überblick über die voraussichtlichen Rechengrößen 2027.
Renten- und Arbeitslosenversicherung
In der Renten- und Arbeitslosenversicherung wird die Beitragsbemessungsgrenze bundesweit auf 106.200,00 Euro (monatlich: 8.850,00 Euro) erhöht.
Kranken- und Pflegeversicherung
Für 2027 erfolgt zunächst die reguläre Anpassung an die Entwicklung der Bruttolöhne. Zusätzlich hierzu werden die allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG) und die Beitragsbemessungsgrenze (BBG) in der Krankenversicherung 01.01.2027 außerordentlich angehoben – um 3.600,00 Euro jährlich bzw. 300,00 Euro monatlich.
Ab dem 01.01.2027 gelten somit folgende Werte:
- Allg. JAEG 2027 (§ 6 Abs. 6 SGB V): 84.150,00 Euro jährlich bzw. 7.012,50 Euro monatlich.
- BBG KV 2027: 76.500,00 Euro jährlich bzw. 6.375,00 Euro monatlich.
Aufgrund der Neuregelung sind 2027 neben der allgemeinen Jahresarbeitsentgeltgrenze zwei weitere JAEG für die Beurteilung der Krankenversicherungsfreiheit zu beachten.
- JAEG für PKV-Bestandsfälle zum 31.12.2026 (§ 6 Abs. 8 SGB V): 80.550,00 Euro jährlich bzw. 6.712,50 Euro monatlich
- JAEG für PKV-Bestandsfälle zum 31.12.2002 (§ 6 Abs. 7 SGB V): 72.900,00 Euro jährlich bzw. 6.075,00 Euro monatlich
Abweichend hiervon soll sich die Beitragsbemessungsgrenze der sozialen Pflegeversicherung ab 2027 von der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Krankenversicherung lösen. Nach dem Referentenentwurf zum Pflegeneuordnungsgesetz soll sie künftig der Höhe der allg. Jahresarbeitsentgeltgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung (§ 6 Abs. 6 SGB V) entsprechen und läge somit 2027 bei 84.150,00 Euro jährlich bzw. 7.012,50 Euro monatlich.
Mini- und Midijobber
Seit dem 01.10.2022 orientiert sich die Entgeltgrenze für geringfügig entlohnte Beschäftigungen am gesetzlichen Mindestlohn, ist seitdem also dynamisch ausgestaltet. Die Formel zur Berechnung der dynamischen Geringfügigkeitsgrenze legt eine Wochenarbeitszeit von 10 Stunden in Höhe des Mindeststundenlohns zugrunde; sie berechnet sich, indem der jeweils geltende Mindestlohn mit 130 vervielfacht, durch drei geteilt und auf volle Euro aufgerundet wird. Die Zahl 130 entspricht dabei 13 Wochen (= 3 Monate) mit einer Wochenarbeitszeit von 10 Stunden.
Mit der zum 01.01.2027 anstehenden Anhebung des gesetzlichen Mindestlohns auf 14,60 Euro pro Stunde erhöht sich die Geringfügigkeitsgrenze somit von aktuell 603,00 Euro auf dann 633,00 Euro monatlich. Damit einhergehend umfasst der so genannte Übergangsbereich künftig einen Entgeltbereich von 633,01 Euro bis 2.000,00 Euro.
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Quelle: Jürgen Stüwe