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01.01.2022: Beitragszuschlag für Kinderlose wird angepasst

Mit dem „Gesetz zur Weiterentwicklung der Gesundheitsvorsorge“ wird zu Beginn des Jahres 2022 der Pflegeversicherungsbeitrag für kinderlose Versicherte auf 0,35 % (vorher 0,25 %) angepasst.

Hintergrund: Das Bundesverfassungsgericht hatte in einem Urteil festgestellt, dass die Betreuung und Erziehung von Kindern als konstitutive Leistung bei der Bemessung der Beiträge in der Pflegeversicherung zu berücksichtigen ist. Ansonsten würden Versicherte mit Kindern in verfassungswidriger Weise benachteiligt.

Basierend auf diesem Urteil wurde zum 01.01.2005 der Beitragszuschlag für Kinderlose eingeführt. Seitdem zahlen kinderlose Personen nach Ablauf des Monats, in dem sie das 23. Lebensjahr vollendet haben, diesen Beitrag. Getragen wird er vom Arbeitnehmer allein.

Nachweis der Elterneigenschaft

Zur Vermeidung des Beitragszuschlags muss die Elterneigenschaft nachgewiesen werden.

Die Elterneigenschaft können neben Versicherten mit eigenem Kind, auch Versicherte mit Adoptivkind, Stiefkind oder Pflegekind haben. Sobald der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber die Elterneigenschaft nachgewiesen hat, gilt der Arbeitnehmer dauerhaft befreit vom Beitragszuschlag der kinderlosen Versicherten in der Pflegeversicherung.

So kann die Elterneigenschaft nachgewiesen werden:

  • Geburts- bzw. Abstammungsurkunde
  • Vaterschaftsanerkennungsurkunde
  • Adoptionsurkunde
  • Pflegschaftsurkunde oder bei Stiefkindern durch Heiratsurkunde
  • Eintrag eines oder eines halben Kinderfreibetrages auf der Steuerkarte

Bei Neueinstellungen bzw. bei Beginn der Versicherungspflicht hat der Arbeitnehmer drei Monate Zeit, diesen Nachweis vorzulegen. Gleiches gilt bei der Geburt eines Kindes.

Wird der Nachweis nicht oder verspätet erbracht, gilt der Arbeitnehmer beitragsrechtlich als kinderlos. Bei verspäteter Vorlage gilt der Nachweis ab dem Folgemonat als erbracht.

Der Nachweis ist den Entgeltunterlagen beizulegen und wird ggf. im Rahmen der Betriebsprüfung gesichtet.

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