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Anpassung von Grundfreibetrag und Steuerstufen

Anfang 2022 werden Einkommen erneut steuerlich entlastet. Grundlage hierfür ist das bereits Ende 2020 verkündete Zweite Gesetz zur steuerlichen Entlastung der Familien sowie zur Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen (Zweites Familienentlastungsgesetz – 2. FamEntlastG). Dieses brachte bereits zum Jahreswechsel 2020/2021 steuerliche Erleichterungen.

Anfang 2022 werden Einkommen erneut steuerlich entlastet. Grundlage hierfür ist das bereits Ende 2020 verkündete Zweite Gesetz zur steuerlichen Entlastung der Familien sowie zur Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen (Zweites Familienentlastungsgesetz – 2. FamEntlastG). Dieses brachte bereits zum Jahreswechsel 2020/2021 steuerliche Erleichterungen.
Im 2. FamEntlastG wurde festgelegt, dass der steuerliche Grundfreibetrag (zurzeit 9.744,00 Euro) zum 01.01.2022 auf dann 9.984,00 Euro angehoben wird. Die Hauptfunktion dieses Betrags ist die steuerliche Freistellung des Existenzminimums.

Steuerlich ebenso bedeutend ist die Progression. Um zu verhindern, dass inflationsausgleichende steigende Löhne zu überproportional höheren Steuern führen (kalte Progression), werden die Steuerstufen erneut entsprechend verschoben. Konkret erfolgt eine Verschiebung um 1,17 %.

Danach beginnt der Eingangssteuersatz von 14 % ab einem zu versteuernden Einkommen (Einzelveranlagung) von 9.985,00 Euro in 2022 (2021: 9.745,00 Euro).

Der Spitzensteuersatz für zu versteuernde Einkommen liegt bei 42 % und greift 2022 bei einem zu versteuernden Einkommen (Einzelveranlagung) von 58.597,00 Euro (2021: 57.919,00 Euro).

Der Höchstsatz beträgt 45 % (Spitzensteuersatz + 3 % „Reichensteuer“) und kommt ab einem Jahreseinkommen von 277.826,00 Euro zum Tragen (2021: 274.613,00 Euro).

Veröffentlicht am:
Quelle: Jürgen Stüwe