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Befristete Änderung der Zeitgrenze für kurzfristig Beschäftigte

Das gilt aktuell für kurzfristig Beschäftigte

Durch das 4. SeeFischGÄndG vom 26. Mai 2021 wurde die übergangsweise Erhöhung der Zeitgrenzen bei kurzfristigen Beschäftigungen beschlossen.

 Die Zeitgrenzen für kurzfristige Beschäftigungen nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV werden in der Zeit vom 1. März 2021 bis 31. Oktober 2021 von derzeit drei Monaten oder 70 Arbeitstagen auf vier Monate oder 102 Arbeitstage angehoben.

 Bestandsschutzregelung gilt

 Hervorzuheben ist die Bestandsschutzregelung, aufgrund derer die neuen Zeitgrenzen nicht für Beschäftigungen gelten werden, die bereits vor dem Inkrafttreten des Gesetzes bestanden und nicht die bisherigen Voraussetzungen für eine kurzfristige Beschäftigung von drei Monaten oder 70 Arbeitstagen erfüllten.

Beschäftigungen, die also vor dem 1. Juni 2021 begonnen haben und die bisherigen Voraussetzungen für eine kurzfristige Beschäftigung von drei Monaten bzw. 70 Arbeitstagen nicht erfüllten, sind von den Änderungen ausgeschlossen.  Es bleibt hier ggf. bei einer versicherungspflichtigen Beschäftigung.

Prüfung zum 01. November 2021 erforderlich

Bei kurzfristigen Beschäftigungen, die über den 31. Oktober 2021 hinausgehen, ist zum 1. November 2021 eine erneute Prüfung hinsichtlich einer kurzfristigen Beschäftigung nach der dann wieder geltenden Regelung von drei Monaten bzw. 70 Arbeitstagen erforderlich.

Analog der Regelung zur kurzfristigen Beschäftigung gilt die geänderte Zeitgrenze ebenfalls für ein vorübergehendes unvorhergesehenes Überschreiten der Entgeltgrenzen bei geringfügig entlohnten Beschäftigungen. Dies hat u.a. Auswirkung auf die Familienversicherung der Beschäftigten.

Eine vergleichbare Regelung bestand bereits im Vorjahr. Der GKV-Spitzenverband hat seinerzeit klargestellt, dass in beiden Fallgruppen kein Ausschluss der Familienversicherung nach § 10 Absatz 1 Nummer 5 SGB V zu erfolgen hat.

Diese Regelungen gelten vom 1. März 2021 bis 31. Oktober 2021 nach Ansicht des GKV Spitzenverbandes erneut. Die Familienversicherung endet auf Grund der Änderungen deshalb nicht.

Veröffentlicht am:
Quelle: BKK Linde