1. Startseite
  2. Für Arbeitgeber
  3. Arbeitgebernews

Beitragsnachweise: Fortführung der Rechtskreistrennung in 2025

Ab dem 01.01.2025 gelten bundeseinheitliche Rechengrößen in den alten und neuen Bundesländern. Während die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung für das DEÜV-Meldeverfahren einen Wegfall der Rechtskreistrennung zum 01.01.2025 vereinbart haben, ergeben sich für die Verfahren zum Nachweis, zur Weiterleitung und zur Abrechnung der Beiträge keine Änderungen zum Jahreswechsel.

Ab dem 01.01.2025 gelten bundeseinheitliche Rechengrößen in den alten und neuen Bundesländern. Während die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung für das DEÜV-Meldeverfahren einen Wegfall der Rechtskreistrennung zum 01.01.2025 vereinbart haben, ergeben sich für die Verfahren zum Nachweis, zur Weiterleitung und zur Abrechnung der Beiträge keine Änderungen zum Jahreswechsel.

Zum Hintergrund: Aufgrund bestehender Verpflichtungen der Rentenversicherung bei der Ermittlung des Bundeszuschusses sowie der Abgabe von Finanzstatistiken muss die unveränderte Fortführung der bestehenden Verfahren zur Beitragsabrechnung nach § 6 BVV (Monatsabrechnung) und Beitragsweiterleitung nach § 5 BVV unter Berücksichtigung der Rechtskreistrennung bis mindestens 31.12.2025 gewährleistet werden.

Dementsprechend sind die Beitragsnachweise von den Arbeitgebern über den 31.12.2024 hinaus – wie bisher – getrennt nach den Rechtskreisen (West/Ost) abzugeben, unabhängig davon, ob die Beiträge für Zeiten vor oder für Zeiten ab dem 01.01.2025 nachzuweisen sind.

Veröffentlicht am:
Quelle: Jürgen Stüwe