Beitragsnachweise: Fortführung der Rechtskreistrennung in 2025
Ab dem 01.01.2025 gelten bundeseinheitliche Rechengrößen in den alten und neuen Bundesländern. Während die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung für das DEÜV-Meldeverfahren einen Wegfall der Rechtskreistrennung zum 01.01.2025 vereinbart haben, ergeben sich für die Verfahren zum Nachweis, zur Weiterleitung und zur Abrechnung der Beiträge keine Änderungen zum Jahreswechsel.
Zum Hintergrund: Aufgrund bestehender Verpflichtungen der Rentenversicherung bei der Ermittlung des Bundeszuschusses sowie der Abgabe von Finanzstatistiken muss die unveränderte Fortführung der bestehenden Verfahren zur Beitragsabrechnung nach § 6 BVV (Monatsabrechnung) und Beitragsweiterleitung nach § 5 BVV unter Berücksichtigung der Rechtskreistrennung bis mindestens 31.12.2025 gewährleistet werden.
Dementsprechend sind die Beitragsnachweise von den Arbeitgebern über den 31.12.2024 hinaus – wie bisher – getrennt nach den Rechtskreisen (West/Ost) abzugeben, unabhängig davon, ob die Beiträge für Zeiten vor oder für Zeiten ab dem 01.01.2025 nachzuweisen sind.
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Quelle: Jürgen Stüwe