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Elektronische Anforderung fehlender Jahresmeldungen

Zur späteren Rentenbemessung ihrer Mitarbeiter sind Arbeitgeber verpflichtet, den jeweiligen Krankenkassen eine Jahresmeldung (Abgabegrund 50) zu übermitteln.

Zur späteren Rentenbemessung ihrer Mitarbeiter sind Arbeitgeber verpflichtet, den jeweiligen Krankenkassen eine Jahresmeldung (Abgabegrund 50) zu übermitteln. Diese ist für jeden am 31. Dezember versicherungspflichtigen Beschäftigten spätestens bis zum 15. Februar des Folgejahres abzugeben.

In der Regel informiert die Krankenkasse die Arbeitgeber, wenn die Daten zum genannten Termin nicht vorliegen

Neu: Einmalige elektronische Anforderung

Ab dem 01.01.2021 können Krankenkassen fehlende Jahresmeldungen einmalig elektronisch anfordern. Reagiert der Arbeitgeber nicht, erfolgt die weitere Anforderung in der herkömmlichen Papierform.

Auch die BKK Linde wird erstmalig im April 2021 die Jahresmeldungen elektronisch anfordern, sofern keine Meldungen vorliegen.

Unser Hinweis für Sie: Wurde die Jahresmeldung grundsätzlich durch ihr Lohnabrechnungsprogramm bereits übermittelt, wird diese ggf. von ihrem Anbieter (Abhängig vom Lohnabrechnungsprogramm) erneut an die Krankenkasse weitergeleitet. Übermittelt Ihr Anbieter die Meldung erneut, müssen Sie nicht tätig werden.

Fehlt die Jahresmeldung auf Grund einer anderen Konstellation (Jahresmeldung wurde bisher nicht erstellt, war nicht zu erstellen (z.B. auf Grund Elternzeit) oder wurde durch eine andere Meldung ersetzt, wäre eine Prüfung bzw. Information an die Krankenkasse von Ihrer Seite notwendig.

Keine Aufstellung direkter Zeiträume

Im elektronischen Meldeverfahren ist vom GKV Spitzenverband keine Aufstellung der direkten Zeiträume vorgesehen. Sie erhalten lediglich den Hinweis, dass die Jahresmeldung für das Jahr 2020  noch aussteht. Fehlt ggf. nur ein Teilzeitraum wird dies nicht extra aufgeführt.

Beispiel:

  • Ihre Mitarbeiterin Frau A. beginnt eine Beschäftigung zum 01.03.2020 in Ihrem Hause. Die Jahresmeldung wird für das Kalenderjahr 2020 Mit der Anforderung der Jahresmeldung wird aber nur der Zeitraum 01.03.2020 bis 31.12.2020 von Ihnen erwartet.
  • Herr B. ist seit 2018 in Ihrem Unternehmen beschäftigt. In 2020 nimmt er für zwei Monate (vom 01.07.2020 bis 31.08.2020) Elternzeit in Anspruch. Sie meldeten zum 30.06.2020 deshalb eine Unterbrechungsmeldung mit dem bis dahin in 2020 bezogenen Arbeitsentgelt. Die Jahresmeldung bzw. das Entgelt für den Zeitraum ab dem 01.09.2020 wurde bisher von Ihnen nicht gemeldet. Die elektronische Mitteilung fordert jetzt die Jahresmeldung 2020 Hier wäre das Arbeitsentgelt für den Zeitraum vom 01.09.2020 bis 31.12.2020 zu melden. Die vorherigen Zeiten sind durch die Unterbrechungsmeldung abgedeckt und werden deshalb nicht erwartet.

Veröffentlicht am:
Quelle: BKK Linde