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Elterngeld: Das ändert sich ab 1. September 2021

Verbesserte Ansprüche und mehr Flexibilität – das Elterngeld wird reformiert. Die Neuerungen, von denen frisch gebackene Eltern profitieren, liegen vor allem in den Details und treten in Kürze, genau zum 1. September 2021, in Kraft.

Verbesserte Ansprüche und mehr Flexibilität – das Elterngeld wird reformiert. Die Neuerungen, von denen frisch gebackene Eltern profitieren, liegen vor allem in den Details und treten in Kürze, genau zum 1. September 2021, in Kraft.

Erblickt ein Kind mindestens sechs Wochen früher als erwartet das Licht der Welt, so gibt es für diese Eltern nun einen Monat zusätzliches Elterngeld. Liegt der Geburtstermin acht Wochen zu früh, sind es bereits zwei zusätzliche Monate. Ab zwölf Wochen sind es drei Monate und ab 16 Wochen vier Monate. Generell ist es so, dass Eltern bis zu 14 Monate Elterngeld bekommen können – pro Elternteil zwischen zwei und zwölf Monate. Die doppelte Anzahl an Monaten gibt es, wenn man anstelle des Basiselterngelds das (geringere) ElterngeldPlus wählt.

Während der Elternzeit ist Teilzeitarbeit möglich. Hierbei ist es jetzt zulässig, bis zu 32 Wochenstunden zu arbeiten. Bisher waren maximal 30 Wochenstunden drin.

Für vier zusammenhängende Monate können auch beide Eltern ihre Arbeitszeit reduzieren und dann den sogenannten Partnerschaftsbonus beanspruchen. Voraussetzung ist dabei, dass beide Eltern in Teilzeit zwischen 24 bis 32 Wochenstunden arbeiten. Bisher lag der Korridor für die Teilzeitarbeit bei 25 bis 30 Wochenstunden. Prinzipiell müssen Eltern den Bonus zurückzahlen werden, wenn sie bezogen auf den Durchschnitt im jeweiligen Monat mehr oder weniger arbeiten als vorgeschrieben. Aufgrund der Reform sind hierbei durch die Eltern nur noch im Ausnahmefall nachträglich Nachweise über die Arbeitszeit zu erbringen.

Neu ist, dass sich die Höhe des Elterngelds für teilzeitarbeitende Eltern nicht verändert, wenn sie Einkommensersatzleistungen beziehen, wie zum Beispiel Kurzarbeiter- oder Krankengeld. Bisher hat sich dadurch die Höhe des Elterngelds reduziert.

Außerdem wird die Einkommensobergrenze für das Elterngeld gesenkt. Sie liegt künftig für das gemeinsame Einkommen von Paaren bei 300.000 Euro im Jahr. Nach der alten Regelung war Elterngeld möglich, wenn man zusammen nicht mehr als 500.000 Euro verdient. Für Alleinerziehende liegt die Grenze weiterhin bei 250.000 Euro im Jahr.

Weitere Informationen

Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend hält in seinem Internet Angebot (www.bmfsj.de) unter der Rubrik „Familienleistungen“ umfangreiche Informationen zum Elterngeld bereit.

Veröffentlicht am:
Quelle: Jürgen Stüwe