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Energiepreispauschale (EPP) für Arbeitnehmer

Im September 2022 erhalten einkommensteuerpflichtige Erwerbestätige eine einmalige Energiepreispauschale in Höhe von 300 Euro.

Auf Grund der stark steigenden Energiepreise hat die Bundesregierung im Frühjahr dieses Jahres umfangreiche Maßnahmen zur Milderung der finanziellen Auswirkung für Bürger und Bürgerinnen beschlossen.

Ein Teil dieser Maßnahmen ist eine einmalige Energiepreispauschale in Höhe von 300 Euro, die den einkommensteuerpflichtigen Erwerbstätigen zukommt und im September 2022 ausgezahlt werden soll.

Wer ist anspruchsberechtigt?

Anspruch auf die EPP haben alle Personen, die während des Jahres 2022 (ggf. auch nur für einen Teil des Jahres) in Deutschland wohnen oder sich gewöhnlich dort aufhalten (unbeschränkte Einkommensteuerpflicht) und im Jahr 2022 Einkünfte aus einer der folgenden Einkunftsarten beziehen:

  • 13 Einkommensteuergesetz (Land- und Forstwirtschaft)
  • 15 Einkommensteuergesetz (Gewerbebetrieb)
  • 18 Einkommensteuergesetz (selbständige Arbeit) oder
  • 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Einkommensteuergesetz (Einkünfte als Arbeitnehmer aus einer aktiven Beschäftigung)

Auswirkung auf die Sozialversicherung bei Beschäftigten

Die Energiepreispauschale unterliegt der Steuerpflicht, zählt aber nicht zum Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung. Daher müssen für Beschäftigte keine Beiträge zur Sozialversicherung abgeführt werden.

Auszahlung

Arbeitnehmer erhalten die Pauschale vom inländischen Arbeitgeber ausgezahlt, wenn sie unbeschränkt steuerpflichtig sind und am 01. September 2022

  • In einem gegenwärtigen ersten Dienstverhältnis stehen
  • In eine der Steuerklassen I bis V eingereiht sind oder im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung nach § 40a Absatz 2 Einkommensteuergesetz pauschal besteuerten Arbeitslohn beziehen (Minijobber) und dem Arbeitgeber schriftlich bestätigen, dass es sich um das erste Dienstverhältnis handelt

In Ausnahmefällen kann die Energiepreispauschale auch von den Beschäftigten über die Einkommenssteuererklärung geltend gemacht werden.

Erhalten Arbeitnehmer Lohnersatzleistungen, die zum Bezug der EPP berechtigen (bspw. Krankengeld, Elterngeld, Kurzarbeitergeld) wird diese ebenfalls vom Arbeitgeber ausgezahlt.

Kostenerstattung Arbeitgeber

Arbeitgeber, die ihren Beschäftigten die Energiepreispauschale ausgezahlt haben, erhalten eine Erstattung vom Staat. Dafür müssen sie die Pauschale vom Gesamtbetrag der einzubehaltenden Lohnsteuer entnehmen und diese bei der nächsten Lohnsteuer-Anmeldung gesondert absetzen.

Ansprechpartner bei weiteren Fragen

Das Bundesministerium der Finanzen hat in Zusammenarbeit mit den obersten Finanzbehörden der Länder ein FAQ zur Energiepreispauschale veröffentlicht. Hier werden Fragen rund um das Thema beantwortet.

https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/FAQ/2022-06-17-Energiepreispauschale.html

Veröffentlicht am:
Quelle: BKK Linde