1. Startseite
  2. Für Arbeitgeber
  3. Arbeitgebernews

EuGH-Urteil stärkt Rechte ausländischer Leiharbeiter

Bereits Ende 2020 hatte der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden, dass EU-Bürger, die vorübergehend in einem anderen EU-Land arbeiten, dort ebenso entlohnt werden müssen wie Einheimische. Dies gilt grundsätzlich auch bezüglich der Sozialstandards, so das Urteil des EuGH nun in einem anderen Fall. Es stärkt damit konkret die Sozialrechte ausländischer Leiharbeiter in Deutschland.

Bereits Ende 2020 hatte der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden, dass EU-Bürger, die vorübergehend in einem anderen EU-Land arbeiten, dort ebenso entlohnt werden müssen wie Einheimische. Dies gilt grundsätzlich auch bezüglich der Sozialstandards, so das Urteil des EuGH nun in einem anderen Fall. Es stärkt damit konkret die Sozialrechte ausländischer Leiharbeiter in Deutschland.

In dem im Juni 2021 vom EuGH entschiedenen Fall ging es um einen Bulgaren, den eine bulgarische Leiharbeitsfirma an ein Unternehmen in Deutschland entliehen hatte. Das Verleihunternehmen wollte für ihn die bulgarischen Rechtsvorschriften zur sozialen Sicherung anwenden. Das jedoch lehnte die bulgarische Verwaltung ab, da die Leiharbeitsfirma ihrer Ansicht nach keine „nennenswerte Tätigkeit“ in Bulgarien ausübte. Dagegen klagte das Unternehmen und erklärte, man habe den Arbeitnehmer nach Deutschland entsandt. Nach EU-Recht sei er daher für bis zu 24 Monate weiterhin in Bulgarien sozialversichert. Das Verwaltungsgericht Varna legte den Streit wiederum dem EuGH vor.

Im Ergebnis bestätigte der EuGH die Rechtsauffassung der bulgarischen Verwaltung. In ihrem Urteil führten die Richter aus, dass eine Leiharbeitsfirma, die hauptsächlich Arbeitskräfte ins EU-Ausland vermittle, nicht einfach die Sozialversicherungsvorschriften des Firmensitzlandes anwenden könne. Vielmehr sei es erforderlich, dass auch ein nennenswerter Teil der Leiharbeit für Unternehmen in diesem Land stattfindet. Erst dann können die Vorschriften dieses Landes auch für solche Arbeitnehmer fortgelten, die in ein anderes Land überlassen werden.

Das Urteil untersagt damit eine nicht selten anzutreffende Praxis: Leiharbeitsunternehmen lassen sich in dem Mitgliedstaat nieder, dessen Rechtsvorschriften im Bereich der sozialen Sicherheit für sie am günstigsten sind – jedoch nicht für die Arbeitnehmer.

Veröffentlicht am:
Quelle: Jürgen Stüwe