Freistellung: Keine Pflicht zur Aufnahme einer neuen Beschäftigung
Wird ein Arbeitnehmer freigestellt, ist der nicht verpflichtet, diese Phase dadurch Aufnahme einer neuen Beschäftigung zu verkürzen. Eine entsprechende Forderung eines Arbeitgebers hat das Bundesarbeitsgericht jetzt in einem Urteil abgewiesen (AZ: 5 AZR 127/24).
Vor dem höchsten deutschen Arbeitsgericht ging es darum, dass ein Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer ordentlich kündigte. Bis zum Ende der Kündigungsfrist stellte er ihn von der Pflicht zur Erbringung der Arbeitsleistung frei. Innerhalb dieser Zeit ließ er dem Arbeitnehmer zahlreiche Stellenangebote zukommen, die nach seiner Ansicht auf das Profil des Gekündigten gepasst hätten. Weil es der Arbeitnehmer unterließ, sich frühzeitig auf diese Stellen zu bewerben, verweigerte der Arbeitgeber die weitere Lohnzahlung während der Freistellungsphase. Dagegen wehrte sich der Arbeitnehmer mit seiner Klage und bekam nun vor dem Bundesarbeitsgericht Recht.
Der Arbeitgeber, so die Richter, habe sich während der Freistellung im Annahmeverzug befunden. Entsprechend schulde er dem Arbeitnehmer die vereinbarte Vergütung für die gesamte Dauer der Kündigungsfrist. Nicht erzielten anderweitigen Verdienst müsse sich der Kläger nicht anrechnen lassen. Das käme allenfalls dann in Erwägung, wenn ihm die Beschäftigung des Arbeitnehmers in dieser Zeit unzumutbar gewesen wäre. Dementsprechend bestand hier für den Arbeitnehmer keine Verpflichtung, schon vor Ablauf der Kündigungsfrist zur finanziellen Entlastung des Arbeitgebers ein anderweitiges Beschäftigungsverhältnis einzugehen und daraus Verdienst zu erzielen.
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Quelle: Jürgen Stüwe