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Kindergeld: Kein Anspruch bei Erkrankung während Ausbildungssuche

Sind Kinder so stark erkrankt, dass ein Ende nicht absehbar ist, steht das dem Anspruch auf Kindergeld wegen Ausbildungsplatzsuche entgegen. Dies hat der Bundesfinanzhof in einem jetzt veröffentlichten Urteil entschieden (BFH – II R 49/18).

Sind Kinder so stark erkrankt, dass ein Ende nicht absehbar ist, steht das dem Anspruch auf Kindergeld wegen Ausbildungsplatzsuche entgegen. Dies hat der Bundesfinanzhof in einem jetzt veröffentlichten Urteil entschieden (BFH – II R 49/18).

In dem Fall ging es um ein volljähriges Kind, für das der Vater Kindergeld für die Zeit der Ausbildungsplatzsuche beantragt hatte. Aus ärztlichen Bescheinigungen ging hervor, dass es erkrankt und eine Ende der Erkrankung nicht absehbar war.

Die Familienkasse lehnte es daraufhin ab, Kindergeld für die Zeit der Ausbildungsplatzsuche zu gewähren. Dagegen klagte der Vater und bekam zunächst vor dem Finanzgericht Recht. Dieses gestand ihm Kindergeld zu, weil es die allgemeine Ausbildungswilligkeit des Kindes insoweit genügen ließ.

Dieser Ansicht folgten die obersten Finanzrichter allerdings nicht und hoben das Urteil wieder auf. Bei einer Erkrankung, so ihre Argumentation, komme eine Berücksichtigung als Kind, das einen Ausbildungsplatz sucht, nur dann in Betracht, wenn das Ende absehbar sei. Es reiche für den Anspruch nicht aus, dass das Kind nach dem Ende der Erkrankung eine Ausbildung aufnehmen wolle.

Offen ließen die Richter, ob im konkreten Fall möglicherweise ein Anspruch auf Kindergeld als behindertes Kind in Frage kommt. Dies muss nun noch die Vorinstanz klären.

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Veröffentlicht am:
Quelle: Jürgen Stüwe