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Krank & Urlaub – Änderungen mit der eAU

Krankheit im Urlaub wirft auch Fragen für Arbeitgeber auf. 

Krankheit macht nicht nur jeden Urlaub zunichte, sie wirft auch einige Fragen für Arbeitgeber auf. Denn Arbeitsunfähigkeit und Urlaub schließen sich grundsätzlich aus. Jedoch muss nicht jeder, der arbeitsunfähig ist, automatisch zu Hause im Bett liegen.

Was haben Arbeitgeber zu beachten, wenn ihre Beschäftigten trotz einer Arbeitsunfähigkeit in den Urlaub fahren möchten - oder wenn sie am Urlaubsort erkranken? Und was hat sich diesbezüglich seit Einführung der eAU geändert?

Informationen für Arbeitgeber

Seit der Einführung des eAU-Verfahrens müssen Beschäftigte keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung mehr vorlegen, sondern nur über die Arbeitsunfähigkeit informieren.

Über das eAU-Abrufverfahren erhalten die Arbeitgeber dann die AU-Daten, welche von den Arztpraxen an die Krankenkassen übermittelt werden.

Arbeitsunfähigkeit im Ausland

Das eAU-Verfahren gilt allerdings nicht für Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen im Ausland.

Das bedeutet: Wenn sich Beschäftigte während des Urlaubs im Ausland aufhalten und in dieser Zeit arbeitsunfähig krank werden, gelten die „alten“ Nachweispflichten wie vor Einführung der eAU.

Sollen die Krankheitstage nicht auf den Jahresurlaub angerechnet werden, müssen die Beschäftigten dringend ein Attest bei einem Arzt am Urlaubsort einholen. Zusätzlich sind Arbeitgeber und die Krankenkasse über die Arbeitsunfähigkeit, die voraussichtliche Dauer und den Aufenthaltsort im Ausland zu informieren.

Das Entgeltfortzahlungsgesetzt hat hierzu festgelegt, dass Beschäftigte die schnellstmögliche Übermittlung wählen müssen – also am besten telefonisch oder per E-Mail. Die entstehenden Kosten sind vom Arbeitgeber zu übernehmen.

Rückmeldung des Arbeitnehmers

Des Weiteren wurde in diesem Gesetz festgelegt, dass die Beschäftigten verpflichtet sind, sich bei dem Arbeitgeber und der Krankenkasse unverzüglich zu melden, wenn sie in das Inland zurückgekehrt sind.

Beschäftigte dürfen die durch Krankheit verlorenen Urlaubstage nicht einfach im Anschluss anhängen. Sind die Arbeitnehmer am Ende des genehmigten Urlaubs wieder arbeitsfähig, müssen diese grundsätzlich die Beschäftigung wiederaufnehmen. Arbeitgeber müssen den Urlaub dann zu gegebener Zeit nachgewähren.

Arbeitsunfähigkeit vor dem Urlaub

Ist der Arbeitnehmer bereits vor Antritt einer Urlaubsreise arbeitsunfähig geworden stellt sich die Frage, ob er den Urlaub dennoch antreten darf oder ob der Arbeitgeber verlangen kann, dass im Sinne einer schnellen Genesung, die Urlaubsreise abgesagt werden muss.

Hier gilt der Grundsatz, dass während einer Arbeitsunfähigkeit alles unterlassen werden muss, was die Genesung der erkrankten Person beeinträchtigt. Es ist also entscheidend, ob die Urlaubsreise die Genesung verhindert oder verzögert, oder ob sie eventuell förderlich für die Genesung ist.

Da Arbeitgeber in der Regel den Grund für die Arbeitsunfähigkeit nicht kennen, ist in solchen Fällen ein Gespräch zu empfehlen, um Missverständnisse oder Zweifel gar nicht aufkommen zu lassen.

Um sicherzugehen, können sich die Beschäftigten von der behandelnden Arztpraxis schriftlich

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Quelle: BKK Linde