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Krankenkassenwahlrecht vereinfacht

Nachdem gesetzlich Versicherte ihre Krankenkasse bereits seit 1996 frei wählen können, wurden im November 2019 (im Rahmen des MDK-Reformgesetzes) Änderungen beim Krankenkassenwahlrecht beschlossen, die zum 01.01.2021 in Kraft treten und wesentliche Komponenten des Wahlrechts reformieren. Insbesondere die Wahl einer neuen Krankenkasse wird ab 2021 einfacher und schneller möglich sein als bisher.  

Nachdem gesetzlich Versicherte ihre Krankenkasse bereits seit 1996 frei wählen können, wurden im November 2019 (im Rahmen des MDK-Reformgesetzes) Änderungen beim Krankenkassenwahlrecht beschlossen, die zum 01.01.2021 in Kraft treten und wesentliche Komponenten des Wahlrechts reformieren. Insbesondere die Wahl einer neuen Krankenkasse wird ab 2021 einfacher und schneller möglich sein als bisher.
Bisherige Regelung
Wechselwillige Mitglieder kündigen ihrer bisherigen Krankenkasse und stellen einen Aufnahmeantrag bei der neuen Krankenkasse. Die alte Krankenkasse bestätigt die Kündigung mit einer schriftlichen Kündigungsbestätigung, die das Mitglied dann an die neue Krankenkasse weiterleitet. Erst wenn diese Kündigungsbestätigung der neuen Krankenkasse vorliegt, darf sie eine schriftliche Mitgliedsbescheinigung ausstellen. Diese wiederum muss dann rechtzeitig dem Arbeitgeber zur Verfügung gestellt werden – erst dann ist der Kassenwechsel tatsächlich vollzogen.

Man erkennt auf den ersten Blick, dass ein Krankenkassenwechsel mit vergleichsweise viel Aufwand verbunden ist. Das wird sich zum 01.01.2021 ändern. Nachfolgend ein Überblick über die anstehenden Änderungen.

Unverändertes Versicherungsverhältnis
Ab dem kommenden Jahr teilt das Mitglied seinen Wechselwunsch nur noch der neuen Krankenkasse mit. Eine Kündigungserklärung des Mitglieds bei der bisherigen Krankenkasse ist nicht mehr erforderlich. Die Information über die Kündigung erhält die bisherige Krankenkasse dann elektronisch im Rahmen eines neuen Meldeverfahrens von der neuen Krankenkasse.

Die bisherige Krankenkasse bestätigt daraufhin innerhalb von zwei Wochen nach Eingang der Meldung elektronisch das Ende der Mitgliedschaft. Diese Rückmeldung hat die gleiche Funktion wie die bisherige Kündigungsbestätigung.

Auch die Information des Arbeitgebers über die neu gewählte Krankenkasse erfolgt künftig elektronisch – über das Arbeitgeber-Meldeverfahren (ohne Beteiligung des Mitglieds).

Kürzere Bindungsfrist
Darüber hinaus wird die Bindungsfrist verkürzt: Mitglieder, die während einer bestehenden Mitgliedschaft ihre Krankenkasse wechseln möchten, können dies künftig bereits nach zwölf Monaten tun. Bislang waren Mitglieder mindestens 18 Monate an ihre Krankenkasse gebunden. Das Sonderkündigungsrecht bei erstmaliger Erhebung oder Anhebung des kassenindividuellen Zusatzbeitragssatzes bleibt unverändert bestehen.

Ende der Versicherungspflicht oder -berechtigung
Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ist ein sofortiges Krankenkassenwahlrecht ohne Kündigung und ohne Beachtung der Bindungsfristen bisher nur nach einer Unterbrechung der Mitgliedschaft möglich. Ab dem 01.01.2021 gilt: Endet eine Versicherungspflicht oder -berechtigung, braucht das Mitglied nicht kündigen und auch die Bindungsfrist nicht einhalten. Folge hieraus: Bei jedem Arbeitgeberwechsel oder einem Wechsel von einer versicherungspflichtigen Beschäftigung in eine selbstständige Tätigkeit kann eine neue Krankenkasse gewählt werden.

Eigene Kündigung des Mitglieds
Eine eigene Kündigung des Mitglieds bei der bisherigen Krankenkasse ist ab 2021 nur noch dann erforderlich, wenn das System der gesetzlichen Krankenversicherung verlassen wird, um beispielsweise in die PKV zu wechseln oder weil der Wohnsitz ins Ausland verlegt wird.

Veröffentlicht am:
Quelle: Jürgen Stüwe