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Krankenkassenwahlrecht – Welche Fristen sind zu beachten?

Welche Fristen gelten beim Krankenkassenwahlrecht seit Januar 2021

Die Neuerungen des Krankenkassenwahlrechts begleiten uns nun schon seit ein paar Monaten. Ein Wechsel der Krankenkasse wurde ab dem 01.01.2021 vereinfacht.

Doch welche Fristen sind von den Arbeitnehmern und den Arbeitgebern für einen reibungslosen Ablauf zu beachten?

Arbeitgeberwechsel: Hier kann der versicherungspflichtige Arbeitnehmer von seinem sofortigen Wahlrecht Gebrauch machen und innerhalb von 14 Tagen nach Beschäftigungsaufnahme eine neue Krankenkasse wählen.

In diesen Fällen besteht keine Bindefrist bei der vorherigen Krankenkasse.

Macht der Arbeitnehmer von seinem sofortigen Wahlrecht Gebrauch, ist der Arbeitgeber ebenfalls innerhalb von 14 Tagen nach Beschäftigungsaufnahme über die Ausübung des Wahlrechts in Kenntnis zu setzen. Die Information über den Krankenkassenwechsel muss nur noch formlos erfolgen.

Wurde das Wahlrecht fristgerecht ausgeübt, erhält der Arbeitgeber nach der Übermittlung der Anmeldung zur Sozialversicherung mit der ersten Lohn- und Gehaltsabrechnung eine elektronische Bestätigung der Mitgliedschaft von der neu gewählten Krankenkasse.  

Krankenkassenwechsel während einer laufenden Beschäftigung: In diesem Fall ist eine verkürzte Bindefrist von 12 Monaten sowie eine Kündigungsfrist von zwei Monaten zum Monatsende zu beachten.

Entscheidet sich ein Arbeitnehmer für einen Wechsel der Krankenkasse und stellt bei dieser einen Antrag auf Mitgliedschaft, übermittelt die neu gewählte Krankenkasse eine maschinelle Meldung an die Vorkasse.

Nach Prüfung des angestrebten Wechseltermins erhält die neu gewählte Krankenkasse eine maschinelle Bestätigung der Vorkasse. Nun erhält der Arbeitnehmer eine Bestätigung der Mitgliedschaft.

Der Arbeitgeber ist auch in diesen Fällen nur noch formlos über den anstehenden Krankenkassenwechsel zu informieren, damit die Meldungen zur Sozialversicherung übermittelt werden können.

Unser Hinweis für Sie: Ab 01.01.2021 ist es in diesem Fall nicht mehr relevant, dass der Arbeitnehmer seinen Arbeitgeber rechtzeitig informiert. Der Krankenkassenwechsel vollzieht sich auch dann, wenn der Arbeitgeber erst nach dem eigentlichen Wechseltermin informiert wird.

Um aufwendige Meldekorrekturen zu vermeiden ist eine entsprechende Dokumentation in der Personalakte durch den Arbeitgeber empfehlenswert. Auch die nicht mehr zwingend notwendige Mitgliedsbescheinigung in Papierform dient weiterhin als Nachweis.

Haben Sie Fragen? Rufen Sie uns an – wir sind gerne für Sie da. Telefon: 07731 5919-299

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Quelle: BKK Linde