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Minijobs: Veränderte Zeitgrenzen ab November einplanen

Ab 1. November 2021 gelten wieder die alten Zeitgrenzen bei kurzfristigen Minijobs. Die Umstellung wirkt auch auf bestehende Beschäftigungsverhältnisse. Minijobber sollten die Veränderung ggf. schon heute mit einplanen, damit ihr Beschäftigungsverhältnis ab November nicht ungewollt versicherungspflichtig wird.

Ab 1. November 2021 gelten wieder die alten Zeitgrenzen bei kurzfristigen Minijobs. Die Umstellung wirkt auch auf bestehende Beschäftigungsverhältnisse. Minijobber sollten die Veränderung ggf. schon heute mit einplanen, damit ihr Beschäftigungsverhältnis ab November nicht ungewollt versicherungspflichtig wird.

Bei den Minijobs unterschiedet man zwei Varianten: Den 450-Euro-Job sowie die kurzfristige Beschäftigung. Der 450-Euro Job kann auf Dauer angelegt sein – wichtig für die Versicherungsfreiheit ist, dass das monatliche Entgelt unter der Grenze von 450 Euro bleibt. Hierbei zahlt der Arbeitgeber pauschale Abgaben an die Minijob-Zentrale, der Arbeitnehmer allenfalls einen geringen Beitragsanteil zur Rentenversicherung. Beim kurzfristigen Minijob hingegen spielt die Vergütung keine Rolle. Der Arbeitgeber kann – unter bestimmten Voraussetzungen – mit 25 Prozent pauschal versteuern; Sozialversicherungsbeiträge fallen nicht an. Er trägt lediglich geringe Umlagen und einen kleinen Beitrag zur gesetzlichen Unfallversicherung. Eine solche Beschäftigung muss im Voraus auf eine bestimmte zeitliche Grenze innerhalb eines Jahres festgelegt werden; hierbei müssen mehrere aufeinanderfolgende kurzfristige Beschäftigungen innerhalb eines Kalenderjahres zusammengerechnet werden.

Die zeitliche Grenze variiert immer mal wieder – zurzeit sind es 4 Monate oder 102 Arbeitstage. Das aber nicht mehr allzu lange, denn ab 1. November 2021 gelten wieder die alten Werte von 3 Monaten oder 70 Arbeitstagen – so wie vor dem 1. März 2021. Wichtig in diesem Zusammenhang: Wenn sich die Zeitgrenzen ändern, wie etwa zum 1. November 2021, muss die Beschäftigung ab diesem Zeitpunkt neu beurteilt werden. Ggf. kann dann Versicherungspflicht eintreten.

Beispiel:
Ein Minijobber vereinbart eine Aushilfstätigkeit für die Zeit vom 1. September bis 30. November 2021. Zuvor war er bereits vom 1. bis 30. April 2021 kurzfristig beschäftigt.
Der Job ist zunächst versicherungsfrei, da die zu Beginn der Beschäftigung geltende Grenze von 4 Monaten im Kalenderjahr unter Zusammenrechnung mit der Vorbeschäftigung nicht überschritten wird. Ab 1. November 2021 ist das anders. Nun greift die Zeitgrenze von 3 Monaten bzw. 70 Arbeitstagen, sodass zu diesem Zeitpunkt eine neue Beurteilung erfolgen muss. Ergebnis: Die Beschäftigung wird versicherungspflichtig.

Veröffentlicht am:
Quelle: Jürgen Stüwe