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Rechengrößen 2021

Alle Jahre wieder werden die Grenzwerte in der Sozialversicherung angepasst. Nachfolgend ein Überblick über die Zahlen, Daten und Fakten 2021.

Alle Jahre wieder werden die Grenzwerte in der Sozialversicherung angepasst. Nachfolgend ein Überblick über die Zahlen, Daten und Fakten 2021.

Beitragsbemessungsgrenzen
In der Renten- und Arbeitslosenversicherung wird die Beitragsbemessungsgrenze in den alten Bundesländern von 82.800,00 Euro (monatlich: 6.900,00 Euro) auf 85.200,00 Euro (monatlich: 7.100,00 Euro) angehoben. In den neuen Bundesländern kommt es zu einer Anhebung von 77.400,00 Euro (monatlich: 6.450,00 Euro) auf 80.400,00 Euro (monatlich: 6.700,00 Euro).

In der Kranken- und Pflegeversicherung wird die Beitragsbemessungsgrenze für 2021 von 56.250,00 Euro auf 58.050,00 Euro (monatlich: 4.837,50 Euro) erhöht.

Jahresarbeitsentgeltgrenze
Die Versicherungspflicht für Arbeitnehmer endet mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem ihr zu berücksichtigendes Jahresarbeitsentgelt die maßgebliche Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAE-Grenze) übersteigt, und ihr Entgelt auch die JAE-Grenze des Folgejahres übersteigt. Für den Jahreswechsel 202/2021 bedeutet dies: Arbeitnehmer sind ab dem 01.01.2021 krankenversicherungsfrei, wenn ihr regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt sowohl die JAE-Grenze 2020 (= 62.550,00 Euro bundesweit) als auch die JAE-Grenze 2021 (= 64.350,00 Euro bundesweit) überschreitet.

Besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze
Neben der bereits beschriebenen allgemeinen JAE- Grenze ist eine besondere JAE-Grenze zu berücksichtigen. Diese gilt für Arbeitnehmer, die am 31.12.2002 wegen Überschreitens der an diesem Tag geltenden JAE-Grenze (= 40.500,00 Euro) versicherungsfrei und bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versichert waren. Bei dieser privaten Krankenversicherung muss es sich um eine Krankheitskostenvollversicherung handeln. Solange das Arbeitsentgelt der Betroffenen die jeweils geltende besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigt (2021 = 58.050,00 Euro), bleiben sie versicherungsfrei.

Geringverdienergrenze
Die Geringverdienergrenze beträgt auch im kommenden Jahr 325,00 Euro und gilt für Auszubildende und Praktikanten, die ein vorgeschriebenes Vor- oder Nachpraktikum absolvieren. Im Zusammenhang mit der zum 01.01.2020 in Kraft getretenen gesetzlichen Mindestausbildungsvergütung verliert diese Regelung jedoch zunehmend an Bedeutung.

Beitragssätze
Der allgemeine Beitragssatz in der gesetzlichen Krankenversicherung beträgt 14,6 %. Dieser Beitragssatz gilt einheitlich für alle Krankenkassen. Arbeitgeber und Arbeitnehmer tragen jeweils die Hälfte der hieraus zu berechnenden Beiträge. Zusätzlich zu diesem Beitrag erheben die Krankenkassen einen kassenindividuellen, einkommensabhängigen Zusatzbeitrag, wenn ihr Finanzbedarf durch die Zuweisungen des Gesundheitsfonds nicht gedeckt wird. Seit Anfang 2019 wird auch dieser von Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu gleichen Teilen gemeinsam getragen.

Anstelle des individuellen Zusatzbeitragssatzes erheben die Krankenkassen für bestimmte Personenkreise (z. B. für die sogenannten Geringverdiener – Auszubildende mit einem Arbeitsentgelt bis 325,00 Euro) einen durchschnittlichen Zusatzbeitrag. Dieser wird vom GKV-Schätzerkreis ermittelt und vom Bundesministerium für Gesundheit festgelegt. Nachdem der durchschnittliche Zusatzbeitrag 2019 bei 1,1 % lag, wird er zum 01.01.2021 auf 1,3 % erhöht.

Die bisherigen Beitragssätze zur Rentenversicherung (18,6 %), zur Arbeitslosenversicherung (2,4 %) zur Pflegeversicherung (3,05 %) sowie die Insolvenzgeldumlage (0,06 %) bleiben unverändert. Angepasst wird hingegen die Künstlersozialabgabe, zum 01.01.2021 steigt sie von bislang 4,2 % auf 4,4 %.

Veröffentlicht am:
Quelle: Jürgen Stüwe