Studenten: Krankenversicherung beachten
Familienversicherung oder studentische Krankenversicherung? Gerade laufen die Einschreibungen bzw. Rückmeldungen zum Wintersemester 2024/2025 und dabei taucht auch immer wieder die Frage nach der Krankenversicherung auf. Der wesentliche Unterschied: Die Familienversicherung ist in der gesetzlichen Krankenversicherung beitragsfrei, für die studentische Krankenversicherung müssen eigene Beiträge entrichtet werden.
Grundsätzlich sind Studenten versicherungspflichtig in der studentischen Krankenversicherung. Diese greift in der Regel dann, wenn sie
- das 30. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
- an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule immatrikuliert sind und
- keine Befreiung von der Krankenversicherungspflicht vorliegt.
Die Beiträge werden von den Studenten getragen und sind für alle gesetzlichen Krankenkassen weitestgehend gleich. Der Unterschied besteht lediglich in dem Anteil, der auf den Zusatzbeitrag einer Krankenkasse entfällt. In der Pflegeversicherung wirkt es sich zudem ggf. aus, ob bereits Kinder vorhanden sind.
Die studentische Krankenversicherung greift jedoch nur dann, wenn nicht zu viel nebenher gearbeitet wird. So gilt grundsätzlich eine wöchentliche Höchstgrenze von 20 Stunden. Ausnahmen davon sind möglich, etwa bei Jobs, die ausschließlich in der vorlesungsfreien Zeit ausgeübt werden. Zusätzliche Stunden sind zudem abends, nachts oder am Wochenende drin, wenn eine Beschäftigung auf längstens 26 Wochen im Jahr befristet ist.
Außerdem wird die studentische Krankenversicherung erst dann relevant, wenn die Familienversicherung, zum Beispiel über einen gesetzlich Krankenversicherten Elternteil, nicht mehr möglich ist. Das ist der Fall, wenn ein Student das 25. Lebensjahr vollendet hat oder über der Einkommensgrenze für die Familienversicherung liegt. Letztere beträgt aktuell noch 505,00 Euro (2025 voraussichtlich: 535,00 Euro) im Monat. Stammt das Einkommen aus einem Minijob, sind es 538,00 Euro (2025: 556,00 Euro).
Anders sieht es bei privat krankenversicherten Personen aus. Tritt hier die Krankenversicherung als Student ein, können sich diese weiterhin privat versichern. Die entsprechende Befreiung muss innerhalb von drei Monaten nach Beginn der studentischen Krankenversicherung geltend gemacht werden.
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Quelle: Jürgen Stüwe