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Unfallversicherung: Auch im Homeoffice geschützt

Seit dem Inkrafttreten des Betriebsrätemodernisierungsgesetzes Mitte Juni 2021 gilt ein erweiterter Unfallversicherungsschutz für Beschäftigte, die mobil arbeiten. Hierüber berichtet die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e.V. (DGUV) in einer Pressemitteilung.

Seit dem Inkrafttreten des Betriebsrätemodernisierungsgesetzes Mitte Juni 2021 gilt ein erweiterter Unfallversicherungsschutz für Beschäftigte, die mobil arbeiten. Hierüber berichtet die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e.V. (DGUV) in einer Pressemitteilung.

Bislang galt bereits: Beschäftigte stehen bei mobiler Arbeit – zum Beispiel im Homeoffice – unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Versichert waren neben der eigentlichen Arbeitstätigkeit auch sogenannte Betriebswege wie der Weg zum Drucker in einem anderen Raum. Anders als im Betrieb waren hingegen im eigenen Haushalt Wege, um zum Beispiel ein Getränk oder etwas zu essen zu holen oder zur Toilette zu gehen, regelmäßig nicht versichert. In der Gesetzesbegründung heißt es dazu: „Diese Unterscheidung lässt sich vor dem Hintergrund der zunehmenden Bedeutung mobiler Arbeitsformen nicht aufrechterhalten.“ Daher bestimmt das Gesetz jetzt, dass bei mobiler Arbeit im selben Umfang Versicherungsschutz besteht, wie bei Ausübung der Tätigkeit auf der Unternehmensstätte.

Eine weitere Änderung gibt es bei dem Versicherungsschutz auf den Wegen, die Beschäftigte zurücklegen, um ihre Kinder in eine externe Betreuung zu bringen. Für Beschäftigte, die im Betrieb arbeiten, gilt schon bisher: Wenn sie auf dem Weg zur Arbeit einen Umweg machen, um ihr Kind zur Kita oder zur Schule zu bringen, sind sie dabei weiterhin versichert. Für Beschäftigte im Homeoffice waren Wege, um Kinder in Betreuung zu geben, bislang dagegen nicht versichert. Das hat sich nun geändert: Bringen Beschäftigte ihr Kind, das mit ihnen in einem gemeinsamen Haushalt lebt, aus dem Homeoffice zu einer externen Betreuung, stehen sie auf dem direkten Hin- und Rückweg unter Versicherungsschutz. Dies, so die Gesetzesbegründung, sei auch im Interesse der Unternehmen, um die neuen Beschäftigungsformen ihrer Arbeitnehmer abzusichern.

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Veröffentlicht am:
Quelle: Jürgen Stüwe