Hautkrebsscreening

Jeder Versicherte ab 35 Jahren hat alle zwei Jahre Anspruch auf eine gründliche Untersuchung seiner Haut. Diese Untersuchung soll möglichst mit der ärztlichen Gesundheitsuntersuchung, dem Check-up, durchgeführt werden. Falls dabei ein Verdacht auf Hautkrebs entsteht, muss dieser stets durch einen Hautarzt abgeklärt werden. Das Hautkrebsscreening kann bei einem Hausarzt, Internisten, Allgemeinmediziner oder direkt beim Hautarzt durchgeführt werden.
Inhalte der Früherkennungsuntersuchung
- Gespräch zur gesundheitlichen Vorgeschichte
- Ganzkörperuntersuchung der gesamten Haut
- Befundmitteilung mit Beratung
- Dokumentation in der Patientenakte
- bei Bedarf Untersuchung beim Hautarzt
Zusätzliches Vorsorgeangebot
In folgenden Bundesländern haben Sie bereits vor Vollendung des 35. Lebensjahres Anspruch auf ein Hautkrebsscreening im zweijährlichen Rhythmus:
Bayern, Baden-Württemberg, Berlin, Bremen, Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Rheinland-Pfalz, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein, Nordrhein-Westfalen, Thüringen und Mecklenburg-Vorpommern.
Folgende Punkte umfasst die Leistung
- die Anamnese
- eine körperliche Untersuchung (Untersuchung der Haut, der Hautanhangsgebilde und der sichtbaren Schleimhäute - Gesamthautuntersuchung), sofern medizinisch notwendig einschließlich Auflichtmikroskopie
- die erstmalige Hauttypbestimmung
- die vollständige Dokumentation entsprechend den Vorgaben der Krebsfrüherkennung
Darüber hinaus besteht Anspruch auf eine Beratung über das Endergebnis der vorgenannten Maßnahmen, dabei hat der Arzt insbesondere das individuelle Risikoprofil des Versicherten anzusprechen sowie diesen auf Möglichkeiten und Hilfen zur Vermeidung und zum Abbau gesundheitsschädlicher Verhaltensweisen hinzuweisen.
Hinweis: Im Bundesland Bayern kann der Arzt bei medizinischer Notwendigkeit eine Auflichtmikroskopie durchführen. In diesem Fall rechnet der Arzt die erbrachte Leistung über den Vertrag in Bayern ab.
In allen anderen Bundesländern außerhalb Bayerns erhalten Sie für die Durchführung einer Auflichtmikroskopie eine Privatliquidation des Arztes. Die erbrachte Leistung kann nicht über die Krankenversicherungskarte abgerechnet werden. Eine Erstattung der Privatliquidation ist ebenfalls nicht möglich.