Organspende
Informationen zur Organspende
Kein leichtes Thema, das aber immer mehr an Bedeutung gewinnt und in den Medien mittlerweile für viel Diskussionsstoff sorgt. Auch wir möchten Sie für dieses Anliegen sensibilisieren und haben einige wichtige Punkte zusammengetragen. So komplex diese Problematik ist, so vielfältig und weitreichend sind die vielen Fragen, Entscheidungen und Hintergründe. Unsere Informationen können deshalb nicht das gesamte Gebiet der Organspende in aller Ausführlichkeit behandeln.
Darüber hinaus finden Sie auf dem Portal der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung unter www.organspende-info.de hilfreiche und wissenswerte Informationen über das Thema.
Neues Organspenderegister ab 18.03.2024
Das neue Organspenderegister markiert einen wichtige Schritt nach vorne in der Verwaltung von Organspendeentscheidungen in Deutschland. Es ermöglicht Bürgern, ihre persönliche Entscheidung zur Organspende einfach und sicher digital zu erfassen.
Was ist das Register?
Das Organspenderegister ist eine digitale Plattform, auf der Bürger ihre Entscheidung zur Organspende festhalten können. Es dient als zentrale Anlaufstelle, um die eigene Breitschaft zur Organspende zu dokumentieren oder sich dagegen zu entscheiden.
Wie kann die Erklärung abgegeben werden?
Die Registrierung erfolgt online über die offizielle Website des Organspenderegisters http://organspende-register.de.
Hier können Nutzer mithilfe ihres Personalausweises mit eID-Funktion ihre Entscheidung sicher hinterlegen..
Zusätzlich wird ab Ende des 2. Quartals die Möglichkeit bestehen, die Erklärung direkt über die "BKK Linde Patientenakte" App abzugeben, was den Prozess für Sie weiter vereinfacht.
Datenschutz
Der Schutz Ihrer Daten hat oberste Priorität. Alle Informationen im Organspenderegister sind gegen unbefugten Zugriff geschützt und werden vertraulich behandelt. Nur autorisiertes medizinisches Personal kann im Notfall auf die hinterlegte Entscheidung zugreifen.
Der Ausweis mit Aussagekraft
In einem Organspendeausweis wird eindeutig die eigene Einstellung zur Organ- und Gewebespende festgehalten. Diese getroffene Entscheidung hat in der entsprechenden Situation absolute Priorität und kann von dem Wunsch der Angehörigen nicht beeinflusst werden. Der Organspendeausweis bietet die Möglichkeit zum generellen Einverständnis zur Organ- und Gewebeentnahme oder die Einschränkung auf bestimmte Organe und Gewebe. Der Ausweis wird an keiner offiziellen Stelle registriert oder hinterlegt sondern sollte von dem potentiellen Spender mit sich geführt werden. Wer im Laufe der Zeit seine Meinung zur Organ- und Gewebespende ändert, muss dies also an keiner öffentlichen Stelle kundtun, sondern lediglich den Organspendeausweis aktualisieren. Sinnvoll ist es dann aber auch, die Angehörigen oder Vertrauenspersonen über die neue Situation zu unterrichten.
Auf der Website des Bundesministeriums für Gesundheit können Sie sich einen Organspendeausweis online ausfüllen und herunterladen.
Grundsätzliches zur Organspende
Durch die Organspende kann schwer kranken Menschen geholfen werden, deren eigene Organe z.B. durch einen Unfall oder auch durch eine schwere Krankheit nicht mehr arbeiten. Nach vielen Therapien oder Operationen ist eine Transplantation oftmals die einzige Möglichkeit, Leben zu retten oder die Lebensqualität der Betroffenen erheblich zu steigern. In Deutschland warten zur Zeit ca. 12.000 Menschen auf eine Transplantation und sind auf der Warteliste eingetragen. Die Eintragung auf die Warteliste, die sieben europäische Länder umfasst, erfolgt nach der Meldung des Transplantationszentrums an die Stiftung Eurotransplant. Statistisch gesehen sterben täglich drei Menschen, die auf ein Spenderorgan warten, weil für sie nicht rechtzeitig ein passendes Organ gefunden werden konnte.
Das TPG schließt jeden Missbrauch aus und schafft Rechtssicherheit für Spender, Empfänger und alle an der Organentnahme Beteiligten. Es sorgt für Transparenz und Chancengleichheit unter allen Organempfängern, da die Verteilung streng nach bundesweit einheitlichen Richtlinien erfolgt. Am 25. Mai 2012 hat der Bundestag Neuregelungen zur Organspende verabschiedet. Sie sehen unter anderem die Einführung der Entscheidungslösung und die flächendeckende Einsetzung von Transplantationsbeauftragten vor. Der Wille des Verstorbenen zu Lebzeiten hat Vorrang. Ist er nicht dokumentiert oder bekannt, entscheiden die nächsten Angehörigen auf der Grundlage des mutmaßlichen Willens des Verstorbenen.
Neben der „postmortalen Organspende“, also der Organentnahme nach dem Hirntod, gibt es auch die „Lebendorganspende“. Hier können zu Lebzeiten bestimmte Organe an einen fest definierten Personenkreis gespendet werden. Beide Varianten sind gesetzlichen Bestimmungen, dem Transplantationsgesetz, unterworfen, die jeglichen Missbrauch von Organspende ausschließen sollen. Quelle: DSO
Postmortale Organspende
Damit bei einem Verstorbenen Organe entnommen werden dürfen, müssen zwei Voraussetzungen erfüllt sein: Der Verstorbene oder – stellvertretend – seine Angehörigen müssen in die Organentnahme eingewilligt haben. Der Hirntod muss nach den Richtlinien der Bundesärztekammer eindeutig festgestellt worden sein. Als potenzielle Organspender kommen nur diejenigen Verstorbenen infrage, bei denen der Hirntod vor dem Herzstillstand eintritt. Jährlich sterben in deutschen Krankenhäusern rund 400.000 Menschen, davon etwa ein Prozent am Hirntod.
Lebendspende
Bestimmte Organe oder Organteile können bereits zu Lebzeiten gespendet werden. So kann ein gesunder Mensch mit guter Nierenfunktion eine Niere spenden, ohne Beeinträchtigungen durch das Fehlen des Organs befürchten zu müssen. Die verbliebene Niere kompensiert den Ausfall. Ebenso kann ein Teil der Leber zur Transplantation entnommen werden. Das Transplantationsgesetz (TPG) schreibt vor, dass die Transplantation von Organen lebender Spender nur zulässig ist, wenn kein postmortal gespendetes Organ für den Empfänger zur Verfügung steht.
Hirntoddiagnostik
Das Transplantationsgesetz (TPG) schreibt in § 3 Absatz 1 die Feststellung des Todes als Voraussetzung für die Organentnahme vor nach Regeln, die dem Stand der Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft entsprechen. Die Bundesärztekammer erstellt Richtlinien zur Feststellung des Hirntodes, die Verfahren und Ablauf genau festlegen (§ 16 Absatz 1). Als Hirntod wird der Zustand der irreversibel erloschenen Funktionen des gesamten Gehirns, also des Großhirns, des Kleinhirns und des Hirnstamms, bezeichnet. Dabei wird durch Beatmung und Medikamente Herz- und Kreislauffunktion des Verstorbenen künstlich aufrechterhalten. Das Gehirn ist übergeordnetes Steuerorgan aller elementaren Lebensvorgänge. Mit seinem Tod ist auch der Mensch in seiner Ganzheit gestorben.
Diagnosen voneinander unabhängiger Ärzte
Der Hirntod des Organspenders muss gemäß § 5 TPG von zwei dafür qualifizierten Ärzten unabhängig voneinander festgestellt werden. Sie dürfen weder an der Entnahme noch an der Übertragung der Organe des Organspenders beteiligt sein, noch der Weisung eines beteiligten Arztes unterstehen. Die Hirntod-Feststellung erfolgt nach einem dreistufigen Diagnoseschema:
Voraussetzung für die Diagnose des Hirntodes ist der zweifelsfreie Nachweis einer schweren primären oder sekundären Hirnschädigung. Bei primären Hirnschädigungen ist das Gehirn selbst unmittelbar betroffen. Dazu zählen Blutungen, Durchblutungsstörungen, Tumore und Entzündungen des Hirns sowie schwere Schädel-Hirn-Verletzungen. Man unterscheidet zwischen supratentoriellen (im Bereich des Großhirns) und infratentoriellen Schädigungen (im Bereich Kleinhirn/Hirnstamm). Sekundäre Hirnschädigungen betreffen das Gehirn mittelbar über den Stoffwechsel und können Folge beispielsweise eines Kreislaufstillstandes oder einer Vergiftung sein. Vor Beginn der eigentlichen Diagnostik müssen außerdem alle anderen Ursachen für eine tiefe Bewusstlosigkeit des Patienten ausgeschlossen werden. Diese können unter anderem sein: Intoxikation, dämpfende Wirkung von Medikamenten, primäre Unterkühlung, Kreislaufschock, Koma bei endokriner, metabolischer oder entzündlicher Erkrankung.
Wenn der zweifelsfreie Nachweis einer schweren primären oder sekundären Hirnschädigung erfolgt ist und alle anderen Ursachen ausgeschlossen wurden, kann mit der klinischen Untersuchung begonnen werden.
Sie umfasst den gleichzeitigen Nachweis:
einer tiefen Bewusstlosigkeit (Koma)
des Ausfalls der Spontanatmung (Apnoe)
sowie des Ausfalls aller Hirnstammreflexe (Hirnstammareflexie)
Abschließend muss die Irreversibilität der klinischen Ausfallsymptome nachgewiesen werden. Dies kann durch eine wiederholte klinische Untersuchung nach einem angemessenen Beobachtungszeitraum erfolgen oder durch apparative Zusatzuntersuchungen.
Quelle: DSO
Risiken abwägen
Eine Lebendspende muss sorgfältig überdacht werden, da es sich um einen chirurgischen Eingriff an einem gesunden Menschen ausschließlich zum Wohle eines anderen handelt. Der Eingriff stellt für den Spender ein medizinisches Risiko dar, wenn auch insbesondere bei der Niere ein geringes. Auch dürfen Zwang, psychische Abhängigkeit oder finanzielle Anreize keine Rolle spielen. Der Gesetzesgeber hat mit dem Transplantationsgesetz den rechtlichen Rahmen für die Lebendspende geschaffen. Dadurch wird sichergestellt, dass sie nur auf freiwilliger Basis und mit möglichst geringem medizinischem Risiko für den Spender erfolgt. Lebendspenden sind nur unter nahen Verwandten und einander persönlich eng verbundenen Personen zulässig.
Anzahl der Lebendspenden steigt
Die Zahl der Lebendspenden hat in den letzten Jahren deutlich zugenommen. Ursachen sind die rechtliche Sicherheit durch das Gesetz sowie die guten internationalen Ergebnisse. Auch der Mangel an Organspenden nach dem Tod sowie der steigende Bedarf an Transplantationen hat die Entwicklung der Lebendspende begünstigt.
Quelle: DSO