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2022: Neues in der Kranken- und Pflegeversicherung

Erfahrungsgemäß stehen in der Kranken- und Pflegeversicherung zum Jahreswechsel einige Änderungen an. Auch zu Beginn in 2022 wurden neue Leistungen eingeführt und bestehende angepasst. Wir haben für Sie die wichtigsten zusammengefasst.

Krankenversicherung

  • "Gelbe Scheine" und Rezepte sind digital
    Seit Jahresanfang 2022 sind die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) und das elektronische Rezept (eRezept) für alle Ärzte verpflichtend. Bei der bisher als "gelben Schein" bezeichneten AU-Bescheinigung entfällt durch die eAU für Versicherte die Weitergabe dieser Unterlagen an die Krankenkasse.
  • Erweiterung der elektronischen Patientenakte
    Die elektronische Patientenakte (ePA) enthält jetzt Optionen für zusätzliche Inhalte wie: Zahnbonusheft,  Mutterpass, Impfpass und das Kinderuntersuchungsheft. Die Nutzung der ePA ist freiwillig. Jeder Versicherte entscheidet, welche Daten in der ePA gespeichert oder wieder gelöscht werden. Darüber hinaus entscheidet er auch in jedem Einzelfall, wer auf die ePA zugreifen darf.

Pflegeversicherung

  • Kostenbremse für Eigenanteile in Pflegeheimen
    Um Pflegebedürftige bzw. deren Angehörigen zu entlasten, wird seit 01.01.2022 von der Pflegekasse ein Leistungszuschlag entrichtet. Dieser wird automatisch an die Einrichtung gezahlt - Versicherte müssen hierfür keinen Antrag stellen. Das Pflegeheim zieht den Betrag vom Eigenanteil ab und berechnet nur den entsprechend verminderten Betrag. Der Zuschlag wird ab Pflegegrad 2 gezahlt und bezieht sich auf die Kosten für Pflege, Betreuung und die Ausbildungsumlage. Ab dem Einzug in die Einrichtung werden 5 Prozent gezahlt, ab dem 13. Monat dann 25 Prozent, ab dem 25 Monat 45 Prozent und ab dem 37. Monat 70 Prozent.

  • Kurzzeitpflege
    Die Leistungen für Kurzzeitpflege haben sich zum 01.01.2022 um 10 Prozent auf 1.774 Euro erhöht. Bei der Kurzzeitpflege können Angehörige ihre Pflegebedürftigen, die sonst ambulant betreut werden, für maximal acht Wochen pro Jahr in einer vollstationären Einrichtung betreuen lassen.
  • Pflegesachleistungen
    Wird ein Pflegebedürftiger zu Hause gepflegt und muss hierfür ein Pflegedienst bezahlt werden, spricht man von einer Pflegesachleistung. Diese erhöht sich ab 01.01.2022 um 5 Prozent und beträgt nun 724 Euro (Pflegegrad 2), 1.363 Euro (Pflegegrad 3), 1.693 Euro (Pflegegrad 4) bzw. 2.095 Euro (Pflegegrad 5).

Änderung für Minijobber

  • Anhebung des Mindestlohns
    Die Erhöhung des gesetzlichen Mindestlohns zum 01.01.2022 wirkt sich auch mittelbar auf Minijobs aus. Arbeitnehmer in Deutschland erhalten dann mindestens 9,82 Euro brutto pro Stunde. Zum 01.07.2022 steigt der Mindestlohn dann nochmal auf 10,45 Euro pro Stunde. Für Minijobs kann das bedeuten, dass bei ausgeschöpfter Entgeltgrenze die Stundenzahl angepasst werden muss.

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