Widerspruch
Widerspruch in elektronischer Form (nach § 36a Absatz 2 SGB I)
Fair prüfen
Der Bereich der Widersprüche ist ein wichtiger Bestandteil des rechtlichen Verfahrens innerhalb der gesetzlichen Krankenversicherung. Versicherte haben das Recht, Bescheide der Krankenkasse und der Pflegekasse prüfen zu lassen und bei Unstimmigkeiten Widerspruch einzulegen. Die Bandbreite der Widersprüche reicht von abgelehnten Leistungsanträgen – etwa für Hilfsmittel, Therapien oder Kuren – bis hin zu Fragen der Beitragserhebung oder der Mitgliedschaft.
Dieses Verfahren stellt sicher, dass Entscheidungen der Krankenkassen transparent, nachvollziehbar und rechtlich korrekt sind. Für die Versicherten bietet der Weg der Widerspruchseinlegung eine faire Möglichkeit, ihre Anliegen erneut prüfen zu lassen, ohne den offiziellen Rechtsweg mit Unterstützung eines rechtlichen Beistands beschreiten zu müssen.
Widerspruch elektronisch einreichen
Sie haben das Recht, gegen Entscheidungen der BKK Linde Widerspruch einzulegen. Diesen Widerspruch können Sie nach § 36a Absatz 2 SGB I in elektronischer Form an uns übermitteln. Klicken Sie dazu einfach auf den Button "Widerspruch einreichen" und füllen Sie die nachfolgenden Fragen so ausführlich wie möglich aus.

Ihre Fragen - unsere Antworten
Um Ihren Widerspruch bearbeiten zu können, benötigen wir einen Antrag von Ihnen. Hier geben Sie an, wogegen Sie Widerspruch einlegen möchten. Der Antrag muss innhalb eines Monats nach Eingang des Bescheids, gegen den Sie Widerspruch einlegen möchten, gestellt werden.
Am einfachsten geht das mit unserem elektronischen Formular. Über den obenstehenden Button können Sie sich das Formular anzeigen lassen, ausfüllen und direkt an uns senden.
Natürlich können Sie uns Ihren Widerspruch auch postalisch zukommen lassen:
BKK Linde
Widerspruchsstelle
Konrad-Adenauer-Ring 33
65187 WiesbadenUnser Hinweis für Sie: Aus datenschutzrechtlichen Gründen ist eine Übermittlung per E-Mail nicht möglich.
Nach Eingang Ihres Widerspruchs erhalten Sie eine Eingangsbestätigung.
Ihre Unterlagen und gegebenenfalls medizinischen Angaben werden geprüft. Bei Bedarf fordern wir ergänzende Informationen oder Gutachten (z. B. vom Medizinischen Dienst – MD) an.
Wird Ihrem Anliegen stattgegeben, erhalten Sie einen neuen Bescheid.
Wird die Entscheidung, gegen die Sie Widerspruch eingelegt haben, aufrechterhalten, wird Ihr Widerspruch an den Widerspruchsausschuss weitergeleitet.
Ihr Antrag wird einem unabhängigen Widerspruchsausschuss zur Beratung vorgelegt. Dieser erlässt den Widerspruchsbescheid.
Der Widerspruch kann jederzeit ohne Angabe von Gründen zurückgezogen werden.
Wenn Ihr Widerspruch zurückgewiesen wurde, können Sie innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheides Klage beim Sozialgericht erheben. Welches Sozialgericht hierfür zuständig ist, ist im Widerspruchsbescheid angegeben.
Ein Widerspruchsverfahren oder ein Verfahren vor dem Sozialgericht ist für Sie als Antragsteller grundsätzlich kostenfrei.
Unser Hinweis für Sie: Bitte beachten Sie jedoch, dass durch Hinzuziehung einer Rechtsanwältin oder eines Rechtsanwalts Rechtsanwaltsgebühren entstehen. Diese werden nur dann von der Krankenkasse übernommen, wenn Sie das Verfahren abschließend gewinnen.