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Betriebsrat: Kleineres Gremium ist möglich

Gibt es bei einer Betriebsratswahl weniger Bewerber als Betriebsratsmitglieder zu wählen sind, kann ein „kleinerer“ Betriebsrat errichtet werden. Eine entsprechend ordnungsgemäß durchgeführte Wahl ist zumindest nicht allein deshalb nichtig. Dies hat das Bundesarbeitsgericht kürzlich in einem Urteil festgestellt (AZ: 7 ABR 26/23).

Gibt es bei einer Betriebsratswahl weniger Bewerber als Betriebsratsmitglieder zu wählen sind, kann ein „kleinerer“ Betriebsrat errichtet werden. Eine entsprechend ordnungsgemäß durchgeführte Wahl ist zumindest nicht allein deshalb nichtig. Dies hat das Bundesarbeitsgericht kürzlich in einem Urteil festgestellt (AZ: 7 ABR 26/23).

In dem Fall gab es bei einem Arbeitgeber in der Regel 170 Beschäftigte. Dementsprechend wäre hier ein Betriebsrat, bestehend aus sieben Mitgliedern, gesetzlich vorgesehen. Konkret war es jedoch so, dass bei der Betriebsratswahl im Jahr 2022 nur drei Arbeitnehmer dafür kandidierten. In der Folge wurde ein Betriebsrat mit drei Mitgliedern gewählt. Der Arbeitgeber hielt diese Wahl für nichtig und wandte sich an das Arbeitsgericht.

In letzter Instanz entschieden nun die obersten deutschen Arbeitsrichter, dass die Wahl gültig war. Es steht der Wahl eines Betriebsrats nicht entgegen, wenn sich nicht genügend Bewerber für das Betriebsratsamt finden. Das folgt aus dem im Betriebsverfassungsgesetz ausgedrückten Willen des Gesetzgebers, dass in Betrieben mit in der Regel mindestens fünf ständig wahlberechtigten Arbeitnehmern, von denen drei wählbar sind, Betriebsräte gewählt werden. Bei der Betriebsratsgröße ist in der Konstellation von weniger Kandidaten als zu besetzenden Betriebsratssitzen auf die (jeweils) nächstniedrigere Stufe so lange zurückzugehen, bis die Zahl von Bewerbern für die Errichtung eines Gremiums mit einer ungeraden Anzahl an Mitgliedern ausreicht.

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Quelle: Jürgen Stüwe