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Bundessozialgericht: Keine rückwirkende Kürzung der Rente nach Hochrechnung

Die Rentenversicherung darf eine Altersrente nicht rückwirkend kürzen, wenn sie zum Rentenbeginn auf Basis einer gesetzlich vorgesehenen Hochrechnung bewilligt wurde. Fallen die später tatsächlich gemeldeten Entgelte des Arbeitgebers niedriger aus, dürfen sie diese Hochrechnung nicht ersetzen. Dies hat das Bundessozialgericht kürzlich entschieden (AZ: B 5 R 6/24 R).

Die Rentenversicherung darf eine Altersrente nicht rückwirkend kürzen, wenn sie zum Rentenbeginn auf Basis einer gesetzlich vorgesehenen Hochrechnung bewilligt wurde. Fallen die später tatsächlich gemeldeten Entgelte des Arbeitgebers höher oder niedriger aus, dürfen sie diese Hochrechnung nicht ersetzen. Dies hat das Bundessozialgericht kürzlich entschieden (AZ: B 5 R 6/24 R).

Das Urteil betrifft ein Verfahren, das für viele Versicherte beim Eintritt in den Ruhestand von großer Bedeutung ist. Rund um den Rentenbeginn liegen häufig noch nicht alle Entgeltmeldungen der Arbeitgeber vor. Um dennoch einen pünktlichen Rentenstart zu ermöglichen, erlaubt das Gesetz eine Hochrechnung der voraussichtlichen beitragspflichtigen Einnahmen für bis zu drei Monate vor Rentenbeginn. Auf dieser Grundlage kann die Rente rechtzeitig festgesetzt werden.

Im konkreten Fall hatte ein Versicherter im Jahr 2016 eine Altersrente beantragt und der Hochrechnung zugestimmt. Die Rentenversicherung bewilligte die Rente auf Basis vorhandener Entgeltdaten sowie geschätzter Werte für die letzten Monate. Nach Rentenbeginn meldete der Arbeitgeber jedoch korrigierte Entgelte, die teilweise deutlich unter den hochgerechneten Beträgen lagen. Die Folge: Die Rentenversicherung kürzte die Rente rückwirkend. Spätere erneute Korrekturen führten wiederum zu Anpassungen nach oben.

Der Kläger wehrte sich gegen dieses Vorgehen und argumentierte, dass gerade die Hochrechnung dazu dienen solle, nachträgliche Schwankungen zu vermeiden. Sowohl das Sozialgericht als auch das Landessozialgericht gaben ihm Recht – und nun auch das Bundessozialgericht.
In ihrem Urteil stellten die Richter klar, dass nachträglich gemeldete tatsächliche Entgelte im Hochrechnungszeitraum bei einer Neufestsetzung der Rente unberücksichtigt bleiben müssen. Die Abweichung zwischen geschätztem und tatsächlich erzieltem Entgelt sei gesetzlich bewusst in Kauf genommen worden. Würde jede spätere Arbeitgebermeldung eine neue Rentenberechnung auslösen, verlöre das Hochrechnungsverfahren seinen Sinn.

Zulässig bleiben Korrekturen nur dann, wenn die Hochrechnung selbst fehlerhaft war, etwa aufgrund falscher Ausgangsdaten. Unzulässig ist hingegen der nachträgliche Systemwechsel von geschätzten zu tatsächlichen Entgelten mit der Folge rückwirkender Veränderungen.

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Quelle: Jürgen Stüwe