Corona: Verbindliche Testangebote in Betrieben
Die Regeln zum betrieblichen Infektionsschutz wurden bis zum 30. Juni 2021 verlängert und um betriebliche Testangebote ergänzt. Die Änderungen erfolgten per Verordnung und sind am Dienstag, den 20.04.2021 in Kraft getreten.
Die Regeln zum betrieblichen Infektionsschutz wurden bis zum 30. Juni 2021 verlängert und um betriebliche Testangebote ergänzt. Die Änderungen erfolgten per Verordnung und sind am Dienstag, den 20.04.2021 in Kraft getreten.
Seit 20. April 2021 gilt:
Arbeitgeber sind verpflichtet, in ihren Betrieben allen Mitarbeitern, die nicht ausschließlich im Homeoffice arbeiten, regelmäßige Selbst- und Schnelltests anzubieten:
- grundsätzlich mindestens 1-mal pro Woche
- für besonders gefährdete Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die tätigkeitsbedingt häufige Kundenkontakte haben oder körpernahe Dienstleistungen ausführen, mindestens 2-mal pro Woche.
Die Kosten für die Tests tragen die Arbeitgeber.
Corona-Arbeitsschutzregelungen die bis 30. Juni 2021 verlängert wurden:
- Arbeitgeber sind verpflichtet, Homeoffice anzubieten, wenn die Tätigkeit dies zulässt.
- Arbeitgeber sind im Rahmen der Beurteilung der Gefährdungen verpflichtet, betriebliche Hygienepläne zu erstellen, umzusetzen sowie zugänglich zu machen.
- Einhaltung des Mindestabstands von 1,5 m zu anderen Personen; auch in Kantinen und Pausenräumen
- Tragen von medizinischem Mund-Nasen-Schutz oder Atemschutzmasken, wo dies nicht möglich ist. Arbeitgeber müssen diese zur Verfügung stellen.
- Regelmäßiges Lüften muss gewährleistet sein.
- Müssen Räume von mehreren Personen gleichzeitig genutzt werden, müssen pro Person 10 m² zur Verfügung stehen.
Veröffentlicht am:
Quelle: Jürgen Stüwe