Einstellung aus dem Ausland: Neue Informationspflicht
Seit dem 01.01.2026 müssen Arbeitgeber neue Mitarbeiter aus dem Ausland auf Informations- und Beratungsangebote zu hinweisen. Diese Verpflichtung zielt auf die Möglichkeit einer unentgeltlichen Information oder Beratung zu arbeits- und sozialrechtlichen Fragen ab. Sie ergibt sich aus dem Aufenthaltsgesetz.
Die Neuregelung betrifft Arbeitgeber mit Sitz in Deutschland. Voraussetzung ist, dass diese mit einem Drittstaatsangehörigen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland einen Arbeitsvertrag schließen und die Beschäftigung in Deutschland erfolgen soll. Sind diese Bedingungen erfüllt, besteht die Informationspflicht. Arbeitgeber müssen dabei ihre Beschäftigten spätestens am ersten Tag der Arbeitsleistung informieren, dass es die Möglichkeit einer kostenlosen Information oder Beratung zu arbeits- und sozialrechtlichen Themen durch das Beratungsangebot „Faire Integration“ gibt. Zudem ist die Angabe von aktuellen Kontaktdaten der vom Arbeitsplatz nächstgelegenen Beratungsstelle gefordert. Die Information muss in Textform, also z. B. per E-Mail, als Vertragsanlage oder Brief erfolgen. Diese Hinweispflicht des Arbeitgebers gilt nicht, wenn es sich um eine sogenannte grenzüberschreitende Vermittlung handelt.
„Faire Integration“ ist ein bundesweites, unentgeltliches und mehrsprachiges Beratungsangebot für Drittstaatsangehörige. Das Beratungsangebot, zu finden über www.faire-integration.de, richtet sich sowohl an Drittstaatsangehörige, die sich bereits in Deutschland befinden als auch an Drittstaatsangehörige im Ausland, die in Deutschland arbeiten möchten. Alle Fakten zur Informationspflicht und die Adressen der Beratungsstellen findet man in einem Merkblatt.
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Quelle: Jürgen Stüwe