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Elektronische Unbedenklichkeitsbescheinigung: Erweiterte Rückmeldungen ab Juli 2026

Ab dem 01.07.2026 wird das Verfahren zur elektronischen Unbedenklichkeitsbescheinigung (eUB) weiterentwickelt. Ziel ist es, Ablehnungen künftig transparenter darzustellen. Hierfür werden die bisherigen Rückmeldungen um zwei zusätzliche Ablehnungsgründe ergänzt: Die Rückmeldung „3“ weist auf nicht vollständig erfüllte Beitragsnachweispflichten hin, während die Rückmeldungen „4“ verwendet wird, wenn für einen beauftragten Dienstleister keine wirksame Vollmacht vorliegt.

Ab dem 01.07.2026 wird das Verfahren zur elektronischen Unbedenklichkeitsbescheinigung (eUB) weiterentwickelt. Ziel ist es, Ablehnungen künftig transparenter darzustellen. Hierfür werden die bisherigen Rückmeldungen um zwei zusätzliche Ablehnungsgründe ergänzt.

Die Rückmeldung „3“ weist auf nicht vollständig erfüllte Beitragsnachweispflichten hin, während die Rückmeldungen „4“ verwendet wird, wenn für einen beauftragten Dienstleister keine wirksame Vollmacht vorliegt.

Hintergrund: Eine eUB wird unter anderem dann nicht ausgestellt, wenn zum Zeitpunkt der Antragstellung Beitragsnachweise oder Beitragszahlungen gegenüber der zuständigen Krankenkasse nicht ordnungsgemäß erfüllt wurden. Gleiches gilt, wenn kein aktives Arbeitgeberkonto besteht oder ein beauftragter Dienstleister die erforderliche Bevollmächtigung nicht nachweisen kann.

Sobald die fehlenden Voraussetzungen erfüllt sind – beispielsweise durch fristgerechte Beitragsnachweise, die Begleichung offener Verpflichtungen, ein aktives Arbeitgeberkonto oder die Nachreichung der erforderlichen Vollmacht – kann nach erneuter Antragstellung eine elektronische Unbedenklichkeitsbescheinigung ausgestellt werden.

Veröffentlicht am:
Quelle: Jürgen Stüwe