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Elektronische Unbedenklichkeitsbescheinigung – Neues zum 01.07.2024

Die Unbedenklichkeitsbescheinigung: Was bei der Übertragung zu beachten ist

Seit dem 01.01.2024 soll die Unbedenklichkeitsbescheinigung von den Arbeitgebern oder einem Bevollmächtigen (Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, sonstige Dienstleister) elektronisch über ein Entgeltabrechnungsprogramm bei den Krankenkassen angefordert werden.

Die Krankenkassen übermitteln nach erfolgter Prüfung umgehend die Unbedenklichkeitsbescheinigung als PDF Datei oder eine Ablehnung maschinell zurück.

Was ist bei der Beantragung zu beachten?

  • Bei der Beantragung durch einen vom Arbeitgeber Bevollmächtigten ist die Vollmacht auf Verlangen der Krankenkasse nachzuweisen
  • Die Unbedenklichkeitsbescheinigung kann einmalig oder im Abonnentenmodell beantragt werden
  • Das Abonnentenmodell kann jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden
  • Die Unbedenklichkeitsbescheinigung kann zusätzlich in englischer Sprache angefordert werden

Die Praxis zeigt aber, dass die Software der Entgeltabrechnungsprogramme, die von den Arbeitgebern genutzt werden, nicht immer in der Lage ist, den Antrag auf Ausstellung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung an die Krankenkassen anzustoßen.

Folglich werden, entgegen dem Gesetzeswortlaut, Anträge auf Ausstellung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung weiterhin außerhalb des elektronischen Verfahrens angenommen und die Unbedenklichkeitsbescheinigungen in Papierform ausgestellt.

Aus diesem Grund soll es ab dem 01.07.2024 möglich sein, die Unbedenklichkeitsbescheinigung über das SV-Meldeportal maschinell zu beantragen, damit Arbeitgeber, deren Dienstleister sowie die Krankenkassen ab diesem Zeitpunkt das elektronische Verfahren in jedem Fall durchführen können.

Veröffentlicht am:
Quelle: BKK Linde