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Erwerbsminderungsrente: Hinzuverdienstgrenzen und Arbeitserprobung

Menschen, die durch eine Erkrankung oder einen Unfall nicht mehr in der Lage sind, einer regelmäßigen Erwerbstätigkeit nachzugehen, können eine Erwerbsminderungsrente erhalten. Abhängig vom Umfang, in dem sie noch arbeiten können, wird diese als Rente wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung gezahlt. Allerdings sind Hinzuverdienstgrenzen zu beachten. Diese sind zum Jahresbeginn gestiegen. Hierüber informiert die Deutschen Rentenversicherung in einer Pressemitteilung.

Erwerbsminderungsrentner, die eine Erwerbstätigkeit aufnehmen oder ausweiten wollen, sollten ihren Rentenversicherungsträger vorab über den zeitlichen Umfang der Arbeit, die Art der Tätigkeit und den voraussichtlichen Verdienst informieren. Denn der durch die Erwerbstätigkeit erworbene Verdienst wird unter Umständen auf die Erwerbminderungsrente angerechnet. Damit die Rente nicht gekürzt wird, müssen Erwerbsgeminderte bestimmte Hinzuverdienstgrenzen beachten. Mit Jahresbeginn sind diese gestiegen: Bei einer vollen Erwerbsminderung liegt die Hinzuverdienstgrenze bei maximal 20.763,75 Euro. Wer eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung erhält, darf im Jahr 2026 bis zu 41.527,50 Euro verdienen.

Eine individuell höhere Grenze kann sich beim Bezug einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung ergeben und ist abhängig vom höchsten Arbeitseinkommen in den letzten 15 Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung.

Grundsätzlich besteht für Beziehende einer Erwerbsminderungsrente seit 2024 die Möglichkeit einer Arbeitserprobung. Sie können dadurch testen, ob die Wiederaufnahme oder Ausweitung einer Erwerbstätigkeit möglich ist, ohne dadurch ihren Rentenanspruch zu gefährden. Hierdurch verbessern sich die Chancen Betroffener auf eine erfolgreiche Rückkehr in den Arbeitsmarkt.

Der Erprobungszeitraum beträgt regelmäßig sechs Monate, kann im Einzelfall aber auch verkürzt oder sogar verlängert werden. Während dieser Zeit bleibt der Rentenanspruch bestehen. War der Eingliederungsversuch erfolgreich und die Erwerbstätigkeit wird dauerhaft ausgeübt, prüft die Rentenversicherung, ob die Rente für die Zukunft weiter zu zahlen ist. Eine Rückforderung für die Vergangenheit erfolgt nicht.

Zur Pressemitteilung der Deutschen Rentenversicherung

Veröffentlicht am:
Quelle: Jürgen Stüwe