Feiertage im Minijob: Rechte, Lohn und Zuschläge im Überblick
Mit den zahlreichen Feiertagen im Mai stellen sich für Minijobber und Arbeitgeber wichtige Fragen rund um Arbeitszeiten, Bezahlung und Ausgleichstage. Über Details informiert die Minijob-Zentrale derzeit auf ihrer Webseite.
Generell gelten gesetzliche Feiertage auch im Minijob – und damit ähnliche Regeln wie für andere Beschäftigte. Handelt es sich nicht um bundeseinheitliche Feiertage, also etwas um Fronleichnam, ist für die richtige Beurteilung entscheidend, wo der jeweilige Arbeitsort liegt – nicht der Wohnort oder Firmensitz.
Grundsätzlich gilt: An gesetzlichen Feiertagen besteht in vielen Branchen ein Arbeitsverbot. Minijobber müssen also in der Regel nicht arbeiten und auch keinen Urlaub nehmen, wenn ein Feiertag auf ihren regulären Arbeitstag fällt. Gleichzeitig haben sie Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Das bedeutet: Der Verdienst wird weitergezahlt, obwohl die Arbeit ausfällt. Eine nachträgliche Verschiebung der ausgefallenen Arbeitszeit ist nicht erlaubt. Arbeitgeber dürfen also nicht verlangen, dass die Stunden an einem anderen Tag nachgeholt werden. Um Klarheit zu schaffen, empfiehlt sich eine feste Regelung der Arbeitstage im Arbeitsvertrag.
Allerdings gibt es Ausnahmen: In bestimmten Branchen wie Gastronomie, Pflege, Verkehr oder Sicherheitsdiensten ist Arbeit an Feiertagen zulässig oder sogar notwendig. In solchen Fällen müssen Arbeitgeber einen Ersatzruhetag gewähren.
Außerdem: Einen gesetzlichen Anspruch auf Feiertagszuschläge gibt es nicht. Dennoch zahlen viele Betriebe freiwillig Zuschläge, etwa auf Basis von Tarifverträgen oder individuellen Vereinbarungen. Diese Zuschläge sind häufig steuer- und beitragsfrei und werden nicht auf die Verdienstgrenze im Minijob angerechnet.
Insgesamt gilt: Auch im Minijob sind Feiertage klar geregelt. Wer seine Rechte kennt und vertragliche Vereinbarungen prüft, kann Missverständnisse vermeiden und von fairen Bedingungen profitieren.
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Quelle: Jürgen Stüwe