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Ferienjob 2026: Aufgepasst bei Sozialversicherung, Arbeitsrecht und Steuern!

Mit Beginn der Sommerferien nutzen viele Schüler die freie Zeit, um mit einem Ferienjob ihr Taschengeld aufzubessern oder erste Erfahrungen in der Arbeitswelt zu sammeln. Dabei gelten jedoch besondere Regelungen, die vom Arbeitgeber und vom Ferienjobber zu beachten sind.

Mit Beginn der Sommerferien nutzen viele Schüler die freie Zeit, um mit einem Ferienjob ihr Taschengeld aufzubessern oder erste Erfahrungen in der Arbeitswelt zu sammeln. Dabei gelten jedoch besondere Regelungen, die vom Arbeitgeber und vom Ferienjobber zu beachten sind.

Aus arbeitsrechtlicher Sicht steht der Schutz von Kindern und Jugendlichen im Vordergrund. Grundlage ist das Jugendarbeitsschutzgesetz. Danach dürfen Kinder unter 15 Jahren grundsätzlich nicht arbeiten. Jedoch sind bereits ab einem Alter von 13 Jahren mit Zustimmung der Eltern leichte Tätigkeiten wie Zeitungsaustragen oder Nachhilfe in begrenztem Umfang erlaubt. Jugendliche zwischen 15 und 17 Jahren dürfen arbeiten, allerdings gelten besondere Schutzvorschriften. So dürfen sie etwa während der Schulferien höchstens 4 Wochen pro Kalenderjahr beschäftigt werden. Die tägliche Arbeitszeit ist in der Regel auf 8 Stunden und die Wochenarbeitszeit auf 40 Stunden begrenzt. Gefährliche oder gesundheitsschädliche Arbeiten sind verboten.

Bei der Sozialversicherung sind Ferienjobs häufig besonders attraktiv. Die meisten Ferienbeschäftigungen gelten als sogenannte kurzfristige Beschäftigungen. Voraussetzung ist, dass die Tätigkeit von vornherein auf höchstens drei Monate oder 70 Arbeitstage im Kalenderjahr befristet ist (90 Arbeitstage bei Jobs in der Landwirtschaft). In diesem Umfang fallen für Schüler in der Regel keine Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- oder Arbeitslosenversicherung an. Die Höhe des Verdienstes spielt dabei grundsätzlich keine Rolle. Unfallversicherungsschutz besteht jedoch weiterhin über den Arbeitgeber. Besondere Vorsicht ist für Schulabgänger geboten. Wer nach der Schule eine Ausbildung, ein Freiwilliges Soziales Jahr oder einen sozialversicherungspflichtigen Job beginnt, kann unter Umständen nicht mehr von der Sozialversicherungsfreiheit einer kurzfristigen Beschäftigung profitieren. Dann gelten andere versicherungsrechtliche Regeln.

Alternativ kann ein Ferienjob auch als Minijob ausgestaltet sein. Seit 2026 liegt die Minijob-Grenze bei 603 Euro monatlich. Hierbei bleiben Schüler ebenfalls weitgehend sozialversicherungsfrei. Lediglich in der Rentenversicherung können unter bestimmten Voraussetzungen Beiträge anfallen oder eine Befreiung beantragt werden.

Steuerlich gelten Ferienjobber grundsätzlich als Arbeitnehmer. Deshalb ist der Arbeitslohn zunächst lohnsteuerpflichtig. In der Praxis müssen jedoch viele Schüler keine Steuern zahlen, da ihre Jahreseinkünfte insgesamt häufig unter dem steuerlichen Grundfreibetrag liegen. Wird also Lohnsteuer vom Arbeitgeber einbehalten, kann diese in vielen Fällen durch eine Einkommensteuererklärung zurückerstattet werden.

Veröffentlicht am:
Quelle: Jürgen Stüwe