Grundsicherungsgeld: Neue Leistung ersetzt das Bürgergeld
Aus dem bisherigen Bürgergeld soll ein Grundsicherungsgeld werden. Geplant ist eine grundlegende Neuausrichtung der sozialen Mindestsicherung. Hierzu hat die Bundesregierung nun einen entsprechenden Gesetzwurf vorgelegt und setzt damit ein Vorhaben aus dem Koalitionsvertrag um.
Das Reformvorhaben sieht eine Neujustierung des Verhältnisses zwischen staatlicher Unterstützung und Mitwirkungspflichten vor. Erwerbsfähige Leistungsberechtigte werden verpflichtet, ihre Arbeitskraft im zumutbaren Umfang einzusetzen. Alleinstehende Personen sind zur Aufnahme einer Vollzeittätigkeit heranzuziehen, sofern diese individuell zumutbar ist und zur Überwindung der Hilfebedürftigkeit beiträgt.
Die Vermittlung in Arbeit oder Ausbildung erhält einen stärkeren Stellenwert. Der Vorrang der Vermittlung wird ausdrücklich geregelt, während das Ziel einer nachhaltigen Integration durch Qualifizierung und Weiterbildung bestehen bleibt. Dies betrifft insbesondere Personen unter 30 Jahren. Für Erziehende gilt die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, einer Eingliederungsmaßnahme oder eines Sprachkurses grundsätzlich bereits nach Vollendung des ersten Lebensjahres des Kindes als zumutbar, sofern eine Betreuung sichergestellt ist.
Der Kooperationsplan zwischen Jobcenter und Leistungsberechtigten wird weiterentwickelt. Hier ist geplant, dass dieser künftig ein persönliches Angebot zur Beratung, Unterstützung oder Vermittlung enthält und die einzelnen Schritte des Integrationsprozesses transparenter dokumentiert. Auch beim Schonvermögen sind Änderungen vorgesehen. Die bisherige Karenzzeit entfällt, stattdessen erfolgt eine Staffelung des Schonvermögens nach Altersstufen. Zudem werden die anerkennungsfähigen Aufwendungen für eine Unterkunft begrenzt. Bei unverhältnismäßig hohen Unterkunftskosten wird eine Verpflichtung zur Kostensenkung festgelegt, auch während der bisherigen Karenzzeit.
Außerdem ist vorgesehen, die Regelungen zu Leistungsminderungen anzupassen. Bei Arbeitsverweigerung soll der Regelbedarf zeitweise vollständig entfallen. Der Abbruch von Fördermaßnahmen, unterlassene Bewerbungen oder wiederholtes Nichterscheinen zu Terminen führen zu gestuften Leistungskürzungen, die im Einzelfall bis zum vollständigen Wegfall der Leistungen einschließlich der Kosten der Unterkunft reichen können. Gleichzeitig werden Schutzmechanismen für Menschen mit psychischen Erkrankungen gestärkt. Jugendliche in schwierigen persönlichen Lebenslagen sollen eine intensivere Beratung und Unterstützung erhalten. Hierfür ist angedacht, bestehende Förderlücken zu schließen und Jugendberufsagenturen zu stärken.
Wenn das Gesetzgebungsverfahren wie geplant verläuft, soll die Reform in wesentlichen Teilen ab 01.07.2026 in Kraft treten.
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Quelle: Jürgen Stüwe