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Hochwasserkatastrophe in Deutschland: Fälligkeiten der Beitragszahlungen

Durch die Hochwasserkatastrophe in Deutschland sind in einigen Bundesländern bzw. Regionen bereits erhebliche Schäden entstanden.

Durch die aktuelle Hochwasserkatastrophe in Deutschland sind in einigen Bundesländern bzw. Regionen bereits erhebliche Schäden entstanden. Angesichts der nach wie vor anhaltend angespannten Situation ist mit weiteren Verlusten zu rechnen.

Normaler weise gilt: Werden Beiträge nicht bis zu den jeweils zu berücksichtigen Fälligkeitsterminen gezahlt, sind gemäß § 24 SGB IV grundsätzlich Säumniszuschläge für jeden angefangenen Monat der Säumnis zu zahlen. bzw. ggf. Mahngebühren von Seiten der Krankenkasse zu berechnen. Zur Vermeidung der sich in der Folge möglicherweise anbahnenden Vollstreckung ist die Stundung von Beiträgen nach § 76 Abs. 2 Satz 2 SGB IV grundsätzlich nur gegen angemessene Verzinsung und gegen Sicherheitsleistung möglich.

Aktuelle Situation bietet neue Möglichkeiten

Durch die aktuelle Situation in den betroffenen Gebieten können sich insbesondere für Arbeitgeber unvorhergesehene Zahlungsprobleme und damit auch Vollstreckungsprobleme ergeben. Gleichwohl gelten auch für die von Hochwasser betroffenen Arbeitgeber grundsätzlich die Regelungen über die Stundung von Beiträgen, den Erlass von Säumniszuschlägen und die Aussetzung der Vollziehung.

Bereits nach den Ereignissen am Pfingstwochenende hatte der GKV Spitzenverband Gespräche mit den unterschiedlichen Sozialversicherungsträger aufgenommen. Wir als BKK Linde möchten die vom Hochwasser betroffenen Arbeitgeber und Unternehmen im Rahmen dieser Besprechungsergebnisse gerne unterstützen.

Stundungszeitraum mitteilen

Auf schriftlichen Antrag des Arbeitgebers können die bereits fällig gewordenen oder noch fällig werdenden Beiträge zunächst für die Monate Mai 2024 bis September 2024 gestundet werden. Dafür teilt uns der Arbeitgeber formlos per Mail den gewünschten Stundungszeitraum mit. Einer Sicherheitsleistung bedarf es hierfür nicht. Stundungszinsen werden wir ebenfalls bei den stark bzw. auch wirtschaftlich betroffenen Arbeitgebern nicht berechnen.

Diese Nachweise gelten

Für den Nachweis, ob der Arbeitgeber von der Hochwasser-Situation betroffen ist, sind folgende Nachweise möglich:

  • Bestätigung der Gemeinde, dass der Arbeitgeber von dem Hochwasser betroffen ist
  • Fotos des Betriebsgebäudes, auf denen die Beschädigungen sichtbar sind
  • Eine nach den örtlichen Verhältnissen glaubhafte Erklärung des Arbeitgebers, dass er erheblichen finanziellen Schaden durch das Hochwasser erlitten hat.

Die entsprechenden Unterlagen können uns wie folgt zugesandt werden:

  • E-Mail: Arbeitgeberservice@bkk-linde
  • Postversand: BKK Linde, ArbeitgeberService, Maggistr. 5, 78224 Singen

Veröffentlicht am:
Quelle: BKK Linde