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Kabinett beschließt rentenpolitische Maßnahmen der Wachstumsinitiative

Am 04.09.2024 hat das Bundeskabinett eine Formulierungshilfe beschlossen, mit der die rentenpolitischen Maßnahmen der Wachstumsinitiative umgesetzt werden. Damit soll Arbeiten im Alter attraktiver werden.

Am 04.09.2024 hat das Bundeskabinett eine Formulierungshilfe beschlossen, mit der die rentenpolitischen Maßnahmen der Wachstumsinitiative umgesetzt werden. Damit soll Arbeiten im Alter attraktiver werden.

Was wurde vom Kabinett beschlossen?
1. Einschränkung des sog. Vorbeschäftigungsverbots ab Erreichen der Regelaltersgrenze
Personen soll nach Erreichen der Regelaltersgrenze eine Rückkehr zu ihrem bisherigen Arbeitgeber werden, indem ihnen der Abschluss eines sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrages mit dem bisherigen Arbeitgeber ermöglicht wird.

2. Einführung eines “Sockelbetrags” bei der Einkommensanrechnung bei Renten wegen Todes
Die Anreize für Hinterbliebene, eine Erwerbstätigkeit auszuweiten oder aufzunehmen sollen erhöht werden, indem Erwerbseinkommen und kurzfristiges Erwerbsersatzeinkommen bis zu einem Betrag von aktuell 538,00 Euro im Monat („Sockelbetrag“) von der Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes ausgenommen werden. Im Ergebnis bleibt damit eine Vollzeittätigkeit zum gesetzlichen Mindestlohn bei Bezug einer Hinterbliebenenrente regelmäßig anrechnungsfrei.

3. Wegfall des Arbeitgeberbeitrags zur Arbeitsförderung und zur gesetzlichen Renten­versicherung bei entsprechender Zahlung an Beschäftigte im Rentenalter
Arbeitgeber können zukünftig anstelle der Arbeitgeberbeiträge zur Arbeitsförderung und Rentenversicherung, die für versicherungsfreie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Rentenalter zu entrichten sind, diese Beträge zusätzlich zum geschuldeten Arbeitslohn auszahlen. Damit soll für diese Personen ein finanzieller Anreiz geschaffen werden, eine mehr als geringfügige Erwerbstätigkeit (weiter) auszuüben.

4. Einführung einer Rentenaufschubprämie
Bei Aufschieben des Renteneintritts über die Regelaltersgrenze hinaus und nach Weiterarbeit im Rahmen einer mehr als geringfügigen versicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit von mindestens einem Jahr sollen Versicherte zukünftig anstelle der monatlichen Zuschläge eine Einmalzahlung – die so genannte Rentenaufschubprämie – in Anspruch nehmen können.

Veröffentlicht am:
Quelle: Jürgen Stüwe