Kinderkrankengeld: Verlängerte Anspruchsdauer auch in 2026?
Bei Erkrankung ihres Kindes haben Versicherte Anspruch auf Kinderkrankengeld von der Krankenkasse. Die Bundesregierung will nun überprüfen, ob die coronabedingte (auf die Jahre 2024 und 2025 beschränkte) verlängerte Anspruchsdauer auch in 2026 fortgeführt wird.
Zum Hintergrund: Der Anspruch auf Kinderkrankengeld besteht grundsätzlich pro Kind und Versicherten für maximal 10 Arbeitstage im Kalenderjahr, insgesamt für höchstens 25 Arbeitstage. Alleinerziehende erhalten Kinderkrankengeld für maximal 20 Arbeitstage pro Kind im Kalenderjahr, insgesamt für höchstens 50 Arbeitstage.
Allerdings hat der Gesetzgeber diese Anspruchsdauer Ende 2023 ausgeweitet, um Eltern während der Corona-Pandemie mehr Flexibilität zu ermöglichen. Danach beträgt der Anspruch – allerdings beschränkt auf die Jahre 2024 und 2025 – je Elternteil für jedes Kind bis zu 15 Arbeitstage im Kalenderjahr und für Alleinerziehende bis zu 30 Arbeitstage. Bei mehreren Kindern ist der Anspruch je Elternteil auf 35 Arbeitstage im Kalenderjahr und für Alleinerziehende auf 70 Arbeitstage begrenzt.
Überprüfung der verlängerten Anspruchsdauer
Ohne eine Anschlussregelung würde die Höchstzahl der Kinderkrankengeldtage ab 2026 wieder auf 10 Anspruchstage pro Kind und insgesamt 25 Tage reduziert (für Alleinerziehende 20 Tage und insgesamt 50 Tage). Die Bundesregierung will nun überprüfen, ob die Regelung zum Kinderkrankengeld angepasst bzw. die ursprünglich pandemiebedingte Erweiterung der Kinderkrankengeldtage fortgeführt wird.
Veröffentlicht am:
Quelle: Jürgen Stüwe