Krankenhausreform beschlossen
Der Bundestag hat im Oktober 2024 das Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetz (KHVVG) beschlossen. Damit ist der Weg frei für dieses umfassende Reformvorhaben. Das neue Gesetz kann damit voraussichtlich in wesentlichen Teilen bereits zum 01.01.2025 in Kraft treten.
Mit den neuen Regelungen soll die Finanzierung der stationären Versorgung grundlegend verändert werden. Eine wesentliche Maßnahme dabei stellt die Einführung einer Vorhaltevergütung dar. Damit soll die Vorhaltung von bedarfsnotwendigen Krankenhäusern künftig weitgehend unabhängig von der Leistungserbringung zu einem relevanten Anteil gesichert werden. Diese Vergütung sollen Krankenhäuser für die Leistungsgruppen erhalten, die ihnen durch die Planungsbehörden der Länder zugewiesen wurden. Dies setzt voraus, dass die Krankenhäuser die bundeseinheitlichen Qualitätskriterien erfüllen.
Die mit der Krankenhausreform vorgesehene Einführung von Leistungsgruppen mit bundeseinheitlichen Qualitätskriterien zielt darauf ab, dass Leistungen künftig nur in solchen Krankenhäusern erbracht werden, die über das dafür notwendige Personal, eine adäquate apparative Ausstattung sowie erforderliche Fachdisziplinen zur Vor-, Mit- und Nachbehandlung verfügen. Das soll die Behandlungsqualität in den Kliniken verbessern.
Besonders dort, wo Facharztsitze unbesetzt sind (etwa im ländlichen Raum), sollen künftig sektorenübergreifende Versorgungseinrichtungen (Level 1i-Krankenhäuser) und Sicherstellungskrankenhäuser fachärztliche Leistungen anbieten können. Statt zum niedergelassenen Facharzt können Patienten ins Krankenhaus. Sektorenübergreifende Versorgungseinrichtungen können dort, wo Hausärzte fehlen, auch allgemeinmedizinische Behandlungen anbieten. Die Klinik wird dafür innerhalb des Systems wie eine Praxis bezahlt.
Außerdem ist vorgesehen, dass Kinder und Jugendliche mit schweren Erkrankungen künftig ohne vorherige Überweisung auch in Kinderkliniken und pädiatrischen Abteilungen ambulant versorgt werden können.
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Quelle: Jürgen Stüwe