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Kurzarbeitergeld: Anerkennungsbescheid allein reicht nicht

Für die Zahlung von Kurzarbeitergeld und die Erstattung entsprechender Sozialversicherungsbeiträge sind rechtzeitige Anträge für die jeweiligen Arbeitnehmer nötig. Ein genereller Anerkennungsbescheid durch die Agentur für Arbeit, dass ein erheblicher Arbeitsausfall und die betrieblichen Voraussetzungen vorliegen, reicht insoweit nicht aus. Dies hat das Bundessozialgericht jetzt in einem Urteil klargestellt (AZ: B 11 AL 1/23 R).

Für die Zahlung von Kurzarbeitergeld und die Erstattung entsprechender Sozialversicherungsbeiträge sind rechtzeitige Anträge für die jeweiligen Arbeitnehmer nötig. Ein genereller Anerkennungsbescheid durch die Agentur für Arbeit, dass ein erheblicher Arbeitsausfall und die betrieblichen Voraussetzungen vorliegen, reicht insoweit nicht aus. Dies hat das Bundessozialgericht jetzt in einem Urteil klargestellt (AZ: B 11 AL 1/23 R).

In dem Fall hatte ein Arbeitgeber für die Monate Mai und Juli 2020 für den gesamten Betrieb Kurzarbeit festgesetzt und bei der Agentur für Arbeit angezeigt. Diese stellte im Anerkennungsbescheid sowohl das Vorliegen eines erheblichen Arbeitsausfalls als auch der betrieblichen Voraussetzungen für die Gewährung von Kurzarbeitergeld fest und ergänzte, dass das konkrete Kurzarbeitergeld innerhalb von drei Monaten nach dem Monat des Ausfalls für die betroffenen Arbeitnehmer beantragt werden müsse. Die insoweit fristgemäß eingegangenen Anträge wurden auch entsprechend bewilligt. Hingegen wurden für denselben Zeitraum erst im April 2021 gestellte Anträge für weitere Arbeitnehmer abgelehnt, da sie verspätet gestellt worden seien.

Diese Ablehnung wurde nun durch das Bundessozialgericht bestätigt. Aus dem Anerkennungsbescheid allein könne der Arbeitgeber noch keine Rechte für die nachgemeldeten Arbeitnehmer ableiten. Darin werde lediglich eine Feststellung im Hinblick auf die Tatbestandsmerkmale des erheblichen Arbeitsausfalls und der betrieblichen Voraussetzungen getroffen. Für die konkrete Geldleistung sei ein Antrag für den jeweiligen Kalendermonat innerhalb einer Ausschlussfrist von drei Kalendermonaten zu stellen. Um den Anspruch dem einzelnen Arbeitnehmer zuordnen und die persönlichen Voraussetzungen prüfen zu können, bedürfe es solcher Angaben, die die Identifizierung der betroffenen Arbeitnehmer und des Leistungsmonats ermöglichen.

Veröffentlicht am:
Quelle: Jürgen Stüwe