Kurzarbeitergeld: Maximale Bezugsdauer weiterhin 24 Monate
Am 17.12.2025 hat das Bundeskabinett eine Verordnung beschlossen, die die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld weiterhin auf bis zu 24 Monate verlängert. Die Verordnung zur verlängerten Bezugsdauer ist am 01.01.2026 in Kraft getreten und gilt bis zum 31.12.2026.
Von der verlängerten Bezugsdauer profitieren Unternehmen, die sich bereits jetzt in Kurzarbeit befinden und bei denen der Arbeits- und Entgeltausfall mehr als zwölf Monate andauern wird.
Betriebe können zum Ende des bereits angezeigten Arbeitsausfalls oder früher eine Verlängerungsanzeige bei der zuständigen Agentur für Arbeit einreichen. Darin muss der Grund der Verlängerung erläutert werden und warum der Arbeitsausfall weiterhin vorübergehend ist.
Arbeitgeber sind verpflichtet, alle zumutbaren Schritte zu unternehmen, um die Kurzarbeit möglichst früh zu beenden oder zu reduzieren. Daher sollten Unternehmen im Verlängerungsantrag ausführen, welche Maßnahmen sie zur Beendigung der Kurzarbeit eingeleitet haben und welche Anpassungen bzw. weiteren Maßnahmen geplant sind.
Tritt der Arbeitsausfall 2026 erstmalig im Betrieb auf, endet der Bezugszeitraum regulär nach zwölf Monaten. Eine Verlängerung darüber hinaus ist nicht möglich.
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Quelle: Jürgen Stüwe