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Kurzfristige Beschäftigung: Neue Klarstellungen rund um die Landwirtschaft

Wann liegt eine kurzfristige Beschäftigung in der Landwirtschaft vor? Diese Abgrenzung ist insbesondere in sogenannten Mischbetrieben von Bedeutung. Klarstellungen zu dieser Frage, haben die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung kürzlich im Rahmen einer Besprechung erörtert.

Wann liegt eine kurzfristige Beschäftigung in der Landwirtschaft vor? Diese Abgrenzung ist insbesondere in sogenannten Mischbetrieben von Bedeutung. Klarstellungen zu dieser Frage, haben die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung kürzlich im Rahmen einer Besprechung erörtert.

Grundsätzlich liegt eine versicherungsfreie kurzfristige Beschäftigung vor, wenn sie innerhalb eines Kalenderjahres auf maximal 3 Monate oder 70 Arbeitstage begrenzt ist. Für Beschäftigte in landwirtschaftlichen Betrieben gelten jedoch großzügigere Regelungen: Hier sind kurzfristige Einsätze von bis zu 15 Wochen oder 90 Arbeitstagen möglich. Entsprechend ist es häufig wichtig genau abzugrenzen, ob ein Betrieb tatsächlich als landwirtschaftlicher Betrieb im Sinne des Sozialversicherungsrechts gilt.

Nach den aktuellen Vorgaben kommt es für die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung nicht auf das Gesamtunternehmen, sondern auf den jeweiligen Beschäftigungsbetrieb an. Entscheidend ist der wirtschaftliche Schwerpunkt des Betriebs. Dieser wird grundsätzlich anhand der Anzahl der Beschäftigten bestimmt. Arbeiten die meisten Beschäftigten im landwirtschaftlichen Bereich, gilt der gesamte Betrieb als landwirtschaftlicher Betrieb. In diesem Fall können auch kurzfristig Beschäftigte in anderen Unternehmensbereichen von den erweiterten Zeitgrenzen von 15 Wochen beziehungsweise 90 Arbeitstagen profitieren. Liegt der Schwerpunkt dagegen außerhalb der Landwirtschaft, greifen die allgemeinen Regelungen für kurzfristige Beschäftigungen. Dann dürfen Arbeitnehmer nur bis zu 3 Monate oder 70 Arbeitstage versicherungsfrei beschäftigt werden. Dies gilt auch für Beschäftigte, die unmittelbar landwirtschaftliche Tätigkeiten ausüben.

Für Arbeitgeber besonders relevant: Die Sozialversicherungsträger überlassen die Beurteilung grundsätzlich dem Unternehmen. Arbeitgeber müssen daher eigenverantwortlich prüfen, ob die Voraussetzungen erfüllt sind, und die Beschäftigten entsprechend melden. Bei der Ermittlung des wirtschaftlichen Schwerpunkts wird eine pragmatische Vorgehensweise ermöglicht. Maßgeblich ist in erster Linie die Zahl der Beschäftigten, unabhängig davon, ob diese in Vollzeit oder Teilzeit tätig sind. Alternativ akzeptieren die Sozialversicherungsträger auch eine Bewertung anhand der geleisteten Arbeitsstunden. Grundlage ist jeweils eine Prognose für das gesamte Kalenderjahr.

Wichtige Klarstellungen gibt es zudem für Betriebe mit Direktvermarktung. Der Verkauf eigener landwirtschaftlicher Erzeugnisse zählt weiterhin zum landwirtschaftlichen Bereich, auch wenn dieser über Hofläden, Marktstände oder Verkaufswagen erfolgt. Gleiches gilt für den Transport eigener Produkte. Werden zusätzlich fremde Erzeugnisse verkauft, bleibt die Zuordnung zur Landwirtschaft nur dann erhalten, wenn die Umsätze daraus dauerhaft nicht mehr als ein Drittel des Gesamtumsatzes und höchstens 51.500,00 Euro pro Wirtschaftsjahr betragen.

Veröffentlicht am:
Quelle: Jürgen Stüwe