Lohnpfändung: Höhere Freigrenzen gelten
Die Pfändungsfreigrenzen für Arbeitseinkommen sind zum 01.07.2024 angestiegen. Arbeitnehmer, deren Einkommen gepfändet werden, können daher nun möglicherweise mehr Geld davon behalten. Geregelt wird das Ganze in der (berichtigten) Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2024.
Die Pfändungsfreigrenzen sollen das Existenzminimum von Schuldnern sicherstellen. Gleichfalls gilt es dafür Sorge zu tragen, dass diese ihren gesetzlichen Unterhaltspflichten nachkommen können. Sofern das Arbeitseinkommen den Grundfreibetrag übersteigt, soll dem Schuldner zudem ein gewisser Teil seines Mehrverdienstes verbleiben. Der pfändungsfreie Betrag erhöht sich, wenn der Schuldner anderen Personen auf Grund einer gesetzlichen Verpflichtung Unterhalt leisten muss.
Seit dem 01.07.2024 beträgt der unpfändbare Grundbetrag 1.491,75 Euro (bisher 1.402,28 Euro) monatlich. Dieser Betrag erhöht sich, wenn gesetzliche Unterhaltspflichten zu erfüllen sind, um monatlich 561,43 Euro (bisher 527,76 Euro) für die erste und jeweils weitere 312,78 Euro (bisher 294,02 Euro) für die zweite bis fünfte Person. Die sich so ergebenden Werte finden sich in den als Anhang zur Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2024 abgedruckten Tabellen. Dabei wurden entsprechende Rundungsvorschriften berücksichtigt. Laut Tabelle verbleibt demnach einer Person ohne Unterhaltsverpflichtung seit dem 01.07.2024 ein unpfändbarer Nettolohn von monatlich bis zu 1.499,99 Euro (bisher 1.409,99 Euro). Hat jemand, dessen Einkommen gepfändet wird, Unterhaltsverpflichtungen, ergeben sich höhere Beträge. Maximal bleiben danach monatlich bis zu 3.309,99 Euro (bisher 3.109,99 Euro) pfändungsfrei, und zwar bei einer Unterhaltspflicht gegenüber 5 und mehr Personen.
Übrigens: Die ursprünglich veröffentlichte Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 160 vom 16.05.2024) enthielt zum Teil falsche Werte. In der Berichtigung der Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 165a vom 24.05.2024) finden sich u. a. die gültigen Tabellen aus dem Anhang.
Zur Berichtigung der Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2024
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Quelle: Jürgen Stüwe