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Mehr Schutz für Schuldner: Neue Pfändungsfreigrenzen ab Juli 2026

Ab dem 01.07.2026 gelten in Deutschland neue Pfändungsfreigrenzen. Die jährliche Anpassung sorgt dafür, dass verschuldete Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer trotz Lohnpfändung weiterhin ausreichend Geld für ihren Lebensunterhalt behalten. Gleichzeitig bringt die Änderung neue Anforderungen für Unternehmen, Lohnbuchhaltungen und Banken mit sich.

Ab dem 01.07.2026 gelten in Deutschland neue Pfändungsfreigrenzen. Die jährliche Anpassung sorgt dafür, dass verschuldete Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer trotz Lohnpfändung weiterhin ausreichend Geld für ihren Lebensunterhalt behalten. Gleichzeitig bringt die Änderung neue Anforderungen für Unternehmen, Lohnbuchhaltungen und Banken mit sich.

Zum Hintergrund: Die jährliche Anpassung der Pfändungsfreigrenzen soll sicherstellen, dass das Existenzminimum trotz steigender Lebenshaltungskosten gewahrt bleibt. Vor allem höhere Ausgaben für Energie, Miete und Lebensmittel haben in den vergangenen Jahren dazu geführt, dass die Freibeträge regelmäßig angehoben wurden. Auch wenn die Erhöhung 2026 moderater ausfällt als in den Vorjahren, profitieren viele Betroffene von einem größeren unpfändbaren Einkommen.

Der monatliche Grundfreibetrag steigt ab Juli 2026 von bisher 1.555 Euro auf 1.587,40 Euro netto. Einkommen bis zu dieser Höhe bleibt bei einer Lohnpfändung grundsätzlich unantastbar. Erst Beträge oberhalb dieser Grenze dürfen – abhängig von Familienstand und Unterhaltspflichten – anteilig gepfändet werden.

Auch die Freibeträge für Personen mit Unterhaltspflichten werden angehoben. Für die erste unterhaltsberechtigte Person erhöht sich der zusätzliche Freibetrag auf 597,42 Euro (bisher: 585,23 Euro). Für jede weitere unterhaltsberechtigte Person kommen künftig 332,83 Euro hinzu (bisher: 326,04 Euro). Damit soll verhindert werden, dass Familien durch Pfändungen finanziell übermäßig belastet werden.

Von dem die jeweils geltende Freigrenze übersteigenden Betrag sind wiederum bis zu einem bestimmten Betrag (ab dem 1.7.2026 für eine nicht unterhaltspflichtige Person: 4.866,30 €) 30 Prozent nicht pfändbar. Durch diese Regelung soll für den Schuldner ein Anreiz dafür geschaffen werden, auch über der Pfändungsfreigrenze liegendes Einkommen zu erzielen.

Aus besonderen Gründen – z.B. wegen behinderungsbedingter Mehraufwendungen – können auch höhere Freibeträge festgesetzt werden. Leicht aufgerundet gelten die Beträge auch für die Berechnung des pfändungsfreien Zahlungseingang auf einem Pfändungsschutzkonto.

Veröffentlicht am:
Quelle: Jürgen Stüwe