Mindestausbildungsvergütung 2025 und 2026
Vor einigen Jahren wurde eine gesetzliche Mindestausbildungsvergütung eingeführt. Hierdurch soll sichergestellt werden, dass Azubis eine angemessene Vergütung für ihre Arbeit erhalten.
Die jährliche Festlegung der Mindestausbildungsvergütung erfolgt anhand der durchschnittlichen Entwicklung der vertraglich vereinbarten Ausbildungsvergütungen. Für das zweite Ausbildungsjahr wird dieser Wert um 18 % erhöht, für das dritte um 35 % und für das vierte um 40 %.
Danach beträgt die monatliche Mindestausbildungsvergütung für Berufsausbildungen, die in 2025 begonnen haben (oder noch beginnen), 682,00 Euro im ersten Ausbildungsjahr, 805,00 Euro im zweiten Ausbildungsjahr (+ 18 %), 921,00 Euro im dritten (+ 35 %), und 955,00 Euro im vierten Ausbildungsjahr (+40%).
Die Mindestausbildungsvergütung für Berufsausbildungen, die in 2026 beginnen, wird voraussichtlich im November 2025 bekanntgegeben.
Ausnahmen
Ausnahmen von der Mindestvergütung sind möglich. So sieht das Gesetz eine geltende tarifvertragliche Vergütungsregelung auch dann als angemessen an, wenn diese unter der jeweils geltenden Mindestausbildungsvergütung liegt.
Für nicht tarifgebundene Betriebe gilt, dass ihre Vergütung die für ihre Branche und Region geltenden tariflichen Sätze um maximal 20 % unterschreiten darf, solange die gesetzliche Mindestausbildungsvergütung nicht unterschritten wird. Voraussetzung hierbei ist, dass der Tarifvertrag für das Ausbildungsverhältnis unmittelbar gelten würde, wenn der Ausbildungsbetrieb tarifgebunden wäre.
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Quelle: Jürgen Stüwe