Minijob an Feiertagen: Was gilt für Verdienst und Arbeitszeit?
Weihnachten und der Jahreswechsel stehen vor der Tür. In einer Pressemitteilung erklärt die Minijob-Zentrale, welche Regelungen im Minijob an Feiertagen gelten.
Lohnfortzahlung an Feiertagen
Auch Minijobberinnen und Minijobber haben Anspruch auf Lohnfortzahlung an Feiertagen, sofern der Feiertag auf einen regulären Arbeitstag fällt. Dies regelt das Entgeltfortzahlungsgesetz. An einem solchen Tag müssen also auch Beschäftigte in einem Minijob nicht bei der Arbeit erscheinen und erhalten dennoch ihren Verdienst.
Wichtig: Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber dürfen den Lohnanspruch an Feiertagen nicht dadurch umgehen, indem sie die entfallene Arbeitszeit an einem anderen Tag vor- oder nacharbeiten lassen. Das gilt auch im Minijob. Diese Regelungen gelten für Minijobs im gewerblichen Bereich und in Privathaushalten gleichermaßen.
Zuschläge für die Arbeit an Feiertagen?
Minijobberinnen und Minijobber, die in einem vom Arbeitsverbot ausgenommen Bereich tätig sind und an Feiertagen arbeiten, haben keinen generellen gesetzlichen Anspruch auf einen Feiertagszuschlag. Für die geleistete Arbeit müssen sie aber einen Ersatzruhetag erhalten. Viele Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber zahlen jedoch an Feiertagen auch ohne gesetzliche Verpflichtung einen Zuschlag.
Ein Anspruch auf einen Feiertagszuschlag besteht, wenn dieser im Arbeitsvertrag, durch eine Betriebsvereinbarung oder in einem Tarifvertrag vereinbart wurde. In diesem Fall können auch Minijobberinnen und Minijobber Feiertagszuschläge erhalten.
Zählen Feiertagszuschläge zum Minijob-Verdienst?
Feiertagszuschläge, die Minijobberinnen und Minijobber für tatsächlich geleistete Arbeit an einem Feiertag erhalten, sind steuerfrei. Wenn der Stundenlohn, an dem sich die Zuschläge orientieren, 25 Euro nicht übersteigt, sind die Zuschläge auch sozialversicherungsfrei. Dann werden sie auch nicht auf die Verdienstgrenze im Minijob angerechnet.
Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber profitieren ebenfalls: Für steuerfreie Zuschläge müssen sie keine Pauschalabgaben zahlen.
Wichtig: Diese Regelungen gelten nicht für Zuschläge, die Minijobberinnen und Minijobber während der Lohnfortzahlung oder bei einem Beschäftigungsverbots erhalten.
Veröffentlicht am:
Quelle: Jürgen Stüwe