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Mit Homeoffice und IT-Ausgaben Steuern sparen

Millionen Berufstätige haben wegen der Corona-Pandemie die tägliche Fahrt ins Büro gegen die Arbeit im Homeoffice eingetauscht – und können davon steuerlich profitieren. Über die Details informiert der Digitalverband Bitkom in einer aktuellen Pressemitteilung. Nachfolgend ein kurzer Überblick.

Millionen Berufstätige haben wegen der Corona-Pandemie die tägliche Fahrt ins Büro gegen die Arbeit im Homeoffice eingetauscht – und können davon steuerlich profitieren. Über die Details informiert der Digitalverband Bitkom in einer aktuellen Pressemitteilung. Nachfolgend ein kurzer Überblick.

Berücksichtigung des Homeoffice bei der Steuer
Es gibt zwei Alternativen, Ausgaben für das Homeoffice in der Einkommenssteuererklärung anzusetzen: entweder durch Auflistung der Kosten eines separaten Arbeitszimmers oder über die für 2020 erstmals mögliche Homeoffice-Pauschale. Ist im Haushalt ein Arbeitszimmer vorhanden, das zu mindestens 90 Prozent für die berufliche Tätigkeit genutzt wird und steht kein weiterer Arbeitsplatz zur Verfügung – etwa weil das Büro coronabedingt geschlossen ist –, können Steuerpflichtige die Kosten für das Arbeitszimmer als Werbungskosten bei der Einkommensteuer geltend machen.

Neu ist die Homeoffice-Pauschale: Erstmals können Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Kosten für das Homeoffice absetzen, wenn sie nicht über ein separates Arbeitszimmer verfügen, sondern zum Beispiel am Küchen- oder Wohnzimmertisch arbeiten. Für jeden Heimarbeitstag können pauschal 5 Euro als Werbungskosten geltend gemacht werden, allerdings höchstens 600 Euro pro Jahr.

Smartphone, Notebook, Drucker und andere Hardware
Wer privat angeschaffte IT-Geräte so gut wie ausschließlich, also zu mindestens 90 Prozent, beruflich nutzt, kann die Kosten dafür in voller Höhe von der Steuer absetzen. Bei geringerer beruflicher Nutzung sind die Kosten in berufliche und private Nutzungsanteile aufzuteilen.

Software
Die steuerliche Beurteilung von beruflich genutzter Software orientiert sich an den Grundsätzen für die zugehörige Hardware. So wird als gewöhnliche Nutzungsdauer von Anwendungssoftware wie Textprogrammen drei Jahre angenommen. Ist der Anschaffungspreis der Software nicht höher als 800 Euro netto, kann er im Jahr der Anschaffung in voller Höhe angesetzt und mit dem beruflichen Nutzungsanteil als Teil der Werbungskosten geltend gemacht werden.

Internet- und Telefongebühren
Steuerzahler können auch beruflich veranlasste Telefon- und Internetkosten, also Zahlungen an den Provider und den Rundfunkbeitrag, absetzen. Ohne Nachweis erkennt das Finanzamt 20 Prozent der Aufwendungen, höchstens jedoch 20 Euro pro Monat pauschal als Werbungskosten an.

Private Nutzung der IT des Arbeitgebers
Wer vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellte IT-Geräte privat nutzt, muss keine steuerlichen Probleme befürchten. Die Vorteile, die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer aus dieser Nutzung ziehen, unterliegen regelmäßig weder der Einkommens- noch der Mehrwertsteuer. Diese Steuerfreiheit erstreckt sich auf Software und Anwendungen für mobile Endgeräte, die vom Arbeitgeber für dienstliche Zwecke überlassen wurden, aber auch privat genutzt werden dürfen.

1.000-Euro-Grenze beachten
Die detaillierte Auflistung und Aufteilung von beruflich bedingten Kosten für Homeoffice, IT und Fortbildungen lohnt sich nur, wenn die insgesamt im Jahr 2020 angefallenen berufsbedingten Kosten 1.000 Euro überschreiten. Denn Werbungskosten bis 1.000 Euro erkennt das Finanzamt pauschal, das heißt ohne Einzelauflistung und Nachweis, steuermindernd an.

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Veröffentlicht am:
Quelle: Jürgen Stüwe