Neuer Freibetrag bei Betriebsrenten: Umsetzung nur schrittweise möglich
Seit Anfang 2020 werden alle Betriebsrentnerinnen und -rentner bei der gesetzlichen Krankenversicherung entlastet. Seitdem müssen sie nur noch Beiträge für Einkommen aus Betriebsrenten zahlen, das (2020) 159,25 Euro übersteigt. Allerdings, so der GKV-Spitzenverband, wird die Umsetzung dieser Neuerung nur schrittweise erfolgen können.
Zum Hintergrund: Durch die Berücksichtigung des Freibetrages bei der Ermittlung der Krankenkassenbeiträge erhöht sich entsprechend die ausgezahlte Betriebsrente. Die Zahlstellen von Betriebsrenten – insbesondere Arbeitgeber, Versicherungsunternehmen, Pensionskassen und Pensionsfonds – können das jedoch erst umsetzen, nachdem die dafür erforderlichen technischen Voraussetzungen geschaffen sind. Dazu gehören z. B. entsprechende Anpassungen der Abrechnungsprogramme und des Zahlstellen-Meldeverfahrens zwischen den Zahlstellen und den Krankenkassen. An diesen Anpassungen wird für die 46.000 Zahlstellen und 105 gesetzlichen Krankenkassen bereits mit Hochdruck gearbeitet.
Nach derzeitiger Einschätzung können im ersten Schritt Rentnerinnen und Rentner, die nur eine Betriebsrente beziehen, mit einer Berücksichtigung des Freibetrags bei der monatlichen Auszahlung der Rente rechnen. Bei Mitgliedern, die mehrere Betriebsrenten beziehen, ist das Verfahren komplizierter. Hier muss zunächst das Meldeverfahren zwischen den Krankenkassen und den Zahlstellen sicherstellen, dass der Freibetrag weder mehrfach noch unvollständig berücksichtigt wird. Die technischen Anpassungen dafür werden vermutlich erst im zweiten Halbjahr 2020 abgeschlossen sein. Sobald das neue Verfahren eingesetzt werden kann, voraussichtlich Anfang 2021, erhalten alle Betriebsrentnerinnen und -rentner von ihren Zahlstellen unaufgefordert die zwischenzeitlich zu viel gezahlten Beiträge zur Krankenversicherung nachträglich erstattet. Bei Kapitalleistungen aus einer betrieblichen Altersversorgung wird die Erstattung dann von der Krankenkasse abgewickelt.
Davon unabhängig gilt jedoch: Seit dem 01.01.2020 besteht ein Rechtsanspruch auf den Freibetrag. Die mit Inkrafttreten des Gesetzes noch nicht realisierbare Erhöhung der ausgezahlten Betriebsrente durch Berücksichtigung des Freibetrages bedeutet nicht, dass diese Entlastung den Betroffenen verloren geht. Sie haben selbstverständlich Anspruch auf Erstattung der zwischenzeitlich zu viel gezahlten Beiträge zur Krankenversicherung. Mit einem automatisierten Verfahren wird dabei sichergestellt, dass keine Beziehende bzw. kein Beziehender einer Betriebsrente einen Antrag stellen muss, um eine Erstattung zu erhalten.
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Quelle: Jürgen Stüwe