Neues Krankenkassenwahlrecht 2021: Vereinfachte Wechselmöglichkeiten
Zu Jahresbeginn wurde das bestehende Krankenkassenwahlrecht reformiert. Damit ist der Wechsel für gesetzlich Versicherte zu einer anderen Krankenversicherung sehr viel einfacher.
Zu Jahresbeginn wurde das bestehende Krankenkassenwahlrecht reformiert. Damit ist der Wechsel für gesetzlich Versicherte zu einer anderen Krankenversicherung sehr viel einfacher.
Das sind die Änderungen im Detail
- Eine schriftliche Kündigung der bestehenden Krankenversicherung ist nicht mehr notwendig, folglich erhält Ihr Arbeitnehmer auch keine Kündigungsbestätigung mehr. Ist seine Entscheidung für eine neue Krankenkasse gefallen, hat er lediglich eine Mitgliedschaftserklärung bei dieser zu stellen - um den Rest kümmert sich die gewählte Krankenkasse. Der Krankenkassenwechsel wird im Anschluss über ein elektronisches Meldeverfahren unter den Krankenkassen organisiert
- Die bisherige Bindungsfrist bei gleichbleibenden Versicherungsverhältnissen betrug 18 Monate. Erst nach Ablauf dieser Zeit war ein regulärer Krankenkassenwechsel möglich. Diese Bindungsfrist wurde auf 12 Monate verringert. Sie entfällt vollständig, wenn ein Arbeitnehmer bei Ihnen ein Beschäftigungsverhältnis aufnimmt, oder wenn sich während eines laufenden Beschäftigungsverhältnisses Änderungen im Versicherungsstatus ergeben. Beispielsweise von einem versicherungspflichtigen Status in einen versicherungsfreien Status aufgrund der Überschreitung der Jahresarbeitsentgeltgrenze.
Im Falle eines neuen Beschäftigungsverhältnisses hat Ihr Arbeitnehmer nach seiner Beschäftigungsaufnahme 14 Tage Zeit, eine neue Krankenkasse zu wählen. Diese Frist gilt ebenfalls dann, wenn sich sein Versicherungsstatus von versicherungsfrei auf versicherungspflichtig ändert.
Anders verhält es sich bei einer Änderung seines Versicherungsstatus von versicherungspflichtig auf versicherungsfrei. In diesem Fall hat Ihr Arbeitnehmer - wie bisher auch – drei Monate für einen Wechsel Zeit.
Was bleibt über den 31.12.2020 bestehen?
Das Sonderkündigungsrecht bei einer erstmaligen Erhebung oder der Erhöhung des kassenindividuellen Zusatzbeitrages bleibt weiterhin bestehen - ohne Einhaltung einer Bindungsfrist.
Eine schriftliche Kündigung der Krankenversicherung ist seit dem 01.01.2021 weiterhin dann notwendig, wenn Ihr Arbeitnehmer das System der gesetzlichen Krankenversicherung verlassen möchte. Dies kann der Fall sein, wenn er ins Ausland zieht, oder aufgrund seiner Versicherungsfreiheit einen Wechsel in die private Krankenversicherung anstrebt.
Was ändert sich für Sie als Arbeitgeber?
Bei Beschäftigungsbeginn oder einem Krankenkassenwechsel erhalten Sie von Ihrem Arbeitnehmer grundsätzlich keine Mitgliedsbescheinigung in Papierform. Dieser informiert Sie in der Regel nur formlos über seinen Krankenkassenwechsel. Die neu gewählte Krankenkasse kann eine Mitgliedsbescheinigung ausstellen, welche von Ihrem Arbeitnehmer ebenso als Nachweis vorgelegt werden kann. Ein Muss stellt die Mitgliedsbescheinigung nicht mehr dar.
Anschließend melden Sie ihn bei der angegebenen Krankenkasse über das Arbeitgeber-Meldeverfahren (DEÜV) an, und erhalten im Anschluss auf elektronischem Weg eine Rückmeldung der zuständigen oder neu gewählten Krankenkasse.
Folgende drei Rückmeldungen der Krankenkasse sind möglich:
- Es besteht eine Mitgliedschaft und der Beginn ist mit der übermittelten Anmeldung identisch. Diese Rückmeldung ist inhaltlich identisch mit der bisherigen Mitgliedsbescheinigung nach § 175 SGB V. In diesem Fall haben Sie nichts weiter zu unternehmen
- Es besteht eine Mitgliedschaft, aber der Beginn liegt in der Zukunft. Dies kann dann möglich sein, wenn Ihr Arbeitnehmer seine Bindungsfrist bei der bisherigen Krankenkasse noch nicht erfüllt hat. In diesem Fall ist die übermittelte Meldung von Ihnen zu stornieren, und zum späteren Mitgliedschaftsbeginn neu zu erstellen
- Es besteht keine Mitgliedschaft. In diesem Fall ist die übermittelte Meldung ebenfalls von Ihnen zu stornieren und Sie sollten in die Klärung der richtigen Krankenkasse mit Ihrem Arbeitnehmer gehen
Bei einer Beschäftigungsaufnahme kann Ihnen Ihr Arbeitnehmer innerhalb von 14 Tagen ab dem Beginn der Beschäftigung eine neue Krankenkasse formlos mitteilen, oder den Wechsel mit einer Mitgliedsbescheinigung nachweisen. Sind die 14 Tage verstrichen, ist die Anmeldung an die bisherige Krankenkasse des Arbeitnehmers zu übermitteln.
Hingegen ist es bei einem regulären Krankenkassenwechsel unerheblich, ob Ihnen die Mitteilung über die neu gewählte Krankenkasse vor dem Beginn der Mitgliedschaft bei der neuen Krankenkasse zugeht oder erst im Nachgang. Der Krankenkassenwechsel Ihres Arbeitnehmers erfolgt dennoch.
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Quelle: BKK Linde