Pflege: Mehr Befugnisse für Fachkräfte
Die Bundesregierung möchte die Kompetenzen von Pflegefachkräften erweitern. Gleichzeitig soll die Organisation der Pflege insgesamt unbürokratischer werden. Einen entsprechenden Gesetzentwurf für diese und weitere Reformschritte hat das Bundeskabinett kürzlich beschlossen.
Einen wesentlichen Eckpunkt des geplanten Gesetzes stellt die Erweiterung der Kompetenzen von Pflegefachkräften dar. So sollen diese für bestimmte Leistungen die Befugnis zur eigenverantwortlichen Heilkundeausübung erhalten und in gewissem Rahmen eigenverantwortlich und weisungsfrei Leistungen erbringen, die bisher Ärzten vorbehalten waren.
Wichtig für Versicherte und Angehörige: Anträge und Formulare für Pflegeleistungen sollen vereinfacht werden. Die Beratungsbesuche bei Pflegepersonen, die ausschließlich Pflegegeld beziehen, werden verstärkt an deren individuellen Bedarf angepasst. So müssen diese Besuche künftig nur noch halbjährlich (bisher vierteljährlich) abgerufen werden. Pflegebedürftige, die in häuslicher Pflege versorgt werden, erhalten einen leichteren Zugang zu Präventionsleistungen, etwa durch eine zielgenaue Präventionsberatung oder -empfehlung. Diese soll künftig auch unmittelbar durch Pflegefachpersonen ausgesprochen werden können.
Außerdem ist geplant, die pflegerische Versorgung in innovativen gemeinschaftlichen Wohnformen zu fördern und die Zusammenarbeit zwischen Pflegekassen und Kommunen zu verbessern. In Richtung Bürokratieabbau möchte man zum Beispiel den Umfang der Pflegedokumentation auf das notwendige Maß begrenzen und das Verfahren rund um Qualitätsprüfungen optimieren.
Um digitale Pflegeanwendungen schneller in die Versorgung zu bringen, wird das Antrags- und Prüfverfahren vereinfacht. Beschleunigt werden sollen zudem die Verfahren bei eilbedürftigen Pflegeanträgen in Krankenhäusern, Reha-Einrichtungen oder Hospizen.
Wenn das Gesetz, wie geplant, im Herbst das parlamentarische Verfahren durchlaufen haben wird, können die Neuerungen in wesentlichen Teilen bereits zum 01.01.2026 in Kraft treten. Eine Zustimmung des Bundesrates ist insoweit nicht erforderlich.
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Quelle: Jürgen Stüwe